Gerichtskosten

Unter Gerichtskosten versteht man die bei einem Prozess anfallenden Gebühren und die Auslagen der Staatskasse. Ähnlich wie für Zivilprozesse sind die Gerichtskosten bei Arbeitsgerichtsverfahren in einem Gebührenverzeichnis und einer Gebührentabelle festgelegt; sie werden jedoch geringer veranschlagt. Die meisten Verwaltungsgerichtsverfahren orientieren sich derzeit an einem Streitwert von 8000 EUR.
Siehe auch Sozialgerichtsverfahren
Gerichtskosten im Zivilprozess
Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sieht die Verteilung der Prozesskosten wie folgt aus:
* Grundsätzlich muss die unterlegene Partei zahlen.
* Geht das Verfahren mit einen Teilsieg bzw. mit einer Teilniederlage aus, so werden die Kosten gemäß der entsprechenden Quote geteilt.
* Endet ein Rechtsstreit vor Abschluss des Verfahrens, dann müssen die Parteien die Kosten nach dem bisherigen Sachstand tragen.

* In Ehesachen wie Scheidungen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, d. h., die Eheleute tragen sie je zur Hälfte. Jeder bezahlt seinen Rechtsanwalt selbst.

* Das gilt auch für Vergleiche, solange die Gegner nichts anderes vereinbart haben.


Endet das Verfahren in der ersten Instanz durch ein Urteil, fallen neben den Gerichtskosten folgende Rechtsanwaltsgebühren an:
* eine Prozessgebühr, die der beauftragte Rechtsanwalt immer erhebt, sobald er einen Prozess führen muss,
* eine Verhandlungsgebühr, die der Anwalt in Rechnung stellt, sobald es aufgrund einer Klage zur mündlichen Verhandlung kommt,
* eine Beweisgebühr; durch sie wird die Mitwirkung an einer Beweiserhebung, beispielsweise einer Zeugenvernehmung, abgegolten.


Lediglich eine Gerichtsgebühr fällt an, wenn
* ein Verfahren mit einem Anerkenntnisurteil oder einem Vergleich schließt,
* die Klage vor Beendigung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert. Der Kläger leistet einen Gerichtskostenvorschuss. Beim gerichtlichen Mahnverfahren handelt es sich um eine halbe Gerichtsgebühr, beim normalen Klageverfahren dagegen um drei Gerichtsgebühren. Wird nur eine Gebühr für das ganze Verfahren verbraucht, erhält der Kläger den Restbetrag erstattet. In den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins gilt momentan noch eine Sonderregelung. Die Gebühren werden für die dortigen Bürger um 10 % ermäßigt. Mit Rücksicht auf Umstände des Einzelfalls kann das Gericht den Streitwert bis zu einem Drittel verringern, falls Anhaltspunkte für die genaue Fixierung fehlen und vorschriftsmäßig ein Mindestwert oder ein fiktiver Wert festgelegt wurde.

§§ 91 ff. ZPO; Anlagen 1 und 2 GKG; KostO

Siehe auch Prozesskostenhilfe, Rechtsanwaltsgebühren, Streitwert, Zivilprozess

Gebühren, die die Gerichte von den Parteien für ihre Tätigkeit erheben. Zu diesen kommen noch die -»Aufwendungen (Auslagen) hinzu, die das Gericht für die Parteien gehabt hat und von ihnen ersetzt verlangen kann (zum Beispiel Kosten für Zustellungen, Zeugen und Sachverständige). Keine Gerichtskosten werden erhoben in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und den Sozialgerichten. Wer einen Prozeß gewinnt oder in einem Strafprozeß freigesprochen wird, braucht grundsätzhch keine Gerichtskosten zu zahlen, da diese immer der Partei auferlegt werden, die den Prozeß verliert. Wer aber als Kläger einen Prozeß beginnt, muß grundsätzlich zunächst einen Vorschuß auf die voraussichtlich entstehenden Gerichtskosten zahlen (nicht bei den Arbeitsgerichten). Kann er das nicht, muß er Prozeßkostenhilfe beantragen. Gewinnt er den Prozeß, kann er den Vorschuß vom Beklagten ersetzt verlangen, was natürlich scheitert, wenn dieser kein Geld hat. Das ist das sogenannte Kostenrisiko, das sich jeder überlegen muß, ehe er eine Klage erhebt. Die Gerichtskosten werden im allgemeinen nach dem -»Streitwert berechnet (je größer die Summe ist, um die im Prozeß gestritten wird, desto höher sind auch die Gerichtskosten), in Strafprozessen nach der Höhe der schließlich verhängten Strafe. Sie sind bei den ordentlichen Gerichten wesentlich höher als bei den Arbeitsgerichten. Die Gerichtskosten sind aber immer noch niedriger als die Gebühren der Rechtsanwälte, die den Hauptteil der gesamten Prozeßkosten ausmachen.

Prozesskosten.

sind die für die Tätigkeit der Gerichte in einem gerichtlichen Verfahren zu zahlenden Gebühren u. Auslagen. Sie werden in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Kostenordnung, in den meisten übrigen Verfahrensarten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

Bei einer Eigentumswohnung:

Bekanntermassen kostet ein Verfahren nach den Vorschriften des WEG Geld. Auch die Gerichte arbeiten nicht unentgeltlich.

Bei der Abschätzung eines Kostenrisikos werden in aller Regel häufig die Gerichtskosten ausser Acht gelassen. Diese können erheblich sein. Zu den Gerichtskosten zählen beispielsweise auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das im Auftrag des Gerichts erstellt wurde, und die Kosten für Zeugenentschädigungen, die bei weiten Anreisen auch nicht unerheblich sein können.

In § 91 ZPO ist geregelt, dass das erkennende Gericht nach billigem Ermessen entscheidet, welcher der Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen hat.

Für gerichtliche Auseinandersetzungen in WEG-Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gesetzgeber hat jedoch ein paar Besonderheiten, die die WEG-

Verfahren aufgrund der vielen beteiligten Wohnungseigentümer in den §§ 43 bis 50 WEG normiert, die immer zu beachten sind.

Es gilt hier der allgemeine Grundsatz, dass der im Verfahren Unterlegene die Gerichtskosten zu tragen hat. Ebenso sagt § 91 Abs. 1 ZPO, dass neben den Gerichtskosten dem Gegner auch die notwendigen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten sind, zum Beispiel die Rechtsanwaltskosten.

Komplizierter wird die Sache natürlich dann, wenn beispielsweise ein Wohnungseigentümer einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgreich anfechtet.

Hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes, der für die Bemessung der Gerichtskosten die massgebliche Basis darstellt, ist § 49a GKG zu berücksichtigen: Um das Kostenrisiko der Höhe nach "überschaubar" zu halten, sind Obergrenzen eingeführt worden, die die Höhe des Gegenstandswertes (Streitwert) begrenzen.

Im Sozialrecht:

Sozialgerichtsprozess

Im Arbeitsrecht:

. In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist
zwischen gerichtl. u. aussergerichtl. Kosten zu unterscheiden. Die gerichtl. K. zerfallen in die gerichtl. Auslagen u. die Gerichtsgebühren. Im ersten Rechtszug wird eine einmalige Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes erhoben. Sie bestimmt sich nach einer Tabelle zu § 12 II ArbGG, ist aber leicht zu errechnen, da sie für jede angefangenen 100 DM 3 DM, höchstens jedoch 500 DM beträgt. Grundsätzl. hat die im Rechtsstreit unterliegende Partei die K. zu tragen (§ 91 ZPO). Nach § 12a 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis (Verdienstausfall) u. auf Erstattung der K. für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten o. Beistandes o. eines sonstigen rechtskundigen Beraters vor Erhebung der Klage (AP 14 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten; AP 6 zu § 12a ArbGG 1979 = NJW 93, 157). Dies gilt auch für Lohnzahlungsklagen eines Betriebsratsmitgliedes (v. 30. 6. 1993 — 7 ABR 45/92 —). Dies gilt nicht, wenn der Drittschuldner nach § 840 ZPO keine Erklärungen abgegeben u. damit eine unbegründete Klage des Gläubigers veranlasst hat (Drittschuldnerklage; AP 6 zu § 840 ZPO = NJW 90, 2643; a. A. AP 3, 10, 13 zu § 61 ArbGG 53). Vor Abschluss eines Mandatsverhältnisses müssen Rechtsanwälte und sonstige Personen, die Honorare liquidieren wollen, auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinweisen (§ 12a I 2 ArbGG). Obsiegt der Kläger nach Verweisung des Rechtsstreits vom ordentl. Gericht an das ArbG, so hat er die dem Bekl. erwachsenen Mehrkosten zu ersetzen (§ 17b II GVG). Unterliegt er, so hat er die Kosten ohnehin zu tragen. Mehrkosten sind nach h. M. alle Anwaltskosten (AP 17-19 zu § 276 ZPO) u. nicht nur die rechnerischen Mehrkosten (111147 64, 2129). Nach h. Rechtspr. kann die obsiegende Partei die Erstattung von Anwaltsk. einschliessl. seiner Auslagen beanspruchen, wenn bei eigener Prozessführung mind. gleich hohe K. erwachsen wären (Fahrgelder). Dies gilt dann nicht, wenn die Klage vor dem Termin zurückgenommen wird, da alsdann der Partei keine Kosten für die Terminswahrnehmung erspart werden. Werden im 2. Rechtszug die Kosten verhältnismässig geteilt u. ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt u. die andere durch einen Verbandsvertreter vertreten, so ist die durch einen Verbandsvertreter vertretene Partei so zu stellen, als ob sie durch einen RA. Vertreten. ostenerstattungsansprüche stehen ihr jedoch nur zu, wenn ihr tatsächlich Kosten erwachsen sind (§ 12a II ArbGG). In die Kostenausgleichung werden mithin fiktiv RA.-Kosten eingesetzt (EzA 1 zu § 12a ArbGG 1979). Damit soll erreicht werden, dass die durch einen Verbandsvertreter vertretene Partei nicht noch Kostenerstattung leisten muss, obwohl sie überwiegend obsiegt hat. Die Gerichtsgeb. des Rechtszuges (niemals die gerichtl. Auslagen) kommen in Wegfall, wenn der Rechtsstreit im ersten o. in einem höheren Rechtszug durch einen vor dem Gericht abgeschlossenen o. ihm mitgeteilten (Wortlaut) Vergleich beendet wird. Ferner entfällt die Gerichtsgeb., wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug auch nach streitiger Verhandlung aufgrund Anerkenntnisses o. einer Klagerücknahme endet (Nr. 2112, 2113, 2121 Gebührenverzeichnis). Kosten für einen vom Gericht hinzugezogenen Dolmetscher und Übersetzer werden nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt oder ein Staatenloser Partei ist (§ 12 Va ArbGG). Die Gerichtsk. werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszug beendet o. das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird o. das Verfahren 6 Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist (§ 12 IV ArbGG). K.-Vorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt für die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn die Vollstreckung durch das Amtsgericht oder den Gerichtsvollzieher erfolgt (§ 12 IV ArbGG). Die Zweitschuldnerhaftung bleibt jedoch im Zwangsvollstreckungsverfahren unberührt. Einer armen Partei kann Beratungs- und Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Bei unrichtiger Sachbehandlung können G nach § 8 GKG niedergeschlagen werden. Eine unrichtige Sachbehandlung ist nur bei eindeutigem Verstoss gegen gesetzl. Normen gegeben o. bei einem offen zutage liegenden Fehler (BGH LM 2 zu § 7 GKG; AP 5 zu § 7 GKG 1957; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Beschl. AP 1 zu § 8 GKG 1975 = DB 87, 1204). Aufgrund von Verwaltungsanweisungen kann vom Gebühreneinzug abgesehen werden.

(§§1 GKG, 1 KostO) sind die Abgaben an den Staat für die Inanspruchnahme der Gerichte. Die G. setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Dabei sind die Gebühren die Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Gerichts, Auslagen auch die Kosten der Dienstleistungen von Hilfspersonen. Geregelt sind die G. für die streitige Gerichtsbarkeit im Gerichtskosten- gesetz, für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare (§ 140 KostO) in der Kostenordnung. Sie bestimmen sich vor allem nach dem Streitwert oder Geschäftswert. Sie werden in der Kostenrechnung festgelegt. Lit.: Meyer, D., Gerichtskostengesetz, 8. A. 2006; Lappe, F., Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkosten- rechts im Jahr 2005, NJW 2007, 273

Öffentliche Abgaben, die der Staat für die Inanspruchnahme der Gerichte fordert. Einzelheiten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.
Strafprozessrecht: Im Strafprozess fällt grds. nur eine Gerichtsgebühr an, deren Höhe sich nach der erkannten Strafe richtet. Fällig ist die Gebühr gemäß § 8 S. 1 GKG erst mit Rechtskraft des Urteils.
Für Verfahren im ersten Rechtszug fallen nach dem Kostenverzeichnis (Teil 3 der Anlage 1 zum GKG) bei Hauptverhandlung und Verurteilung zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten 120 6, bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen 240 € an. Weitere Staffelungen sind für Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorgesehen. Für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung werden 60 € in Ansatz gebracht. Bei Strafbefehlen sowie Urteilen nach Einspruch gegen einen Strafbefehl fällt die Hälfte der Gebühren an. Für Berufungen fällt regelmäßig die 1,5fache, für Revisionsverfahren die doppelte Gebühr an.
Zu den Kosten zählen auch die der Staatsanwaltschaft sowie ihren Ermittlungspersonen im Ermittlungsverfahren entstandenen Kosten.
Zivilprozessrecht: Für die Gerichtskosten des Zivilprozesses unterscheidet das GKG Gebühren (GKG KV Teil 1) und Auslagen (GKG KV Teil 9).
Die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG), beträgt mindestens 10 € (§ 34 Abs. 3 GKG). Für ein zivilprozessuales Prozessverfahren erster Instanz sind drei Gebühren zu zahlen (GKG KV 1210), die sich bei Erledigung des gesamten Verfahrens durch Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnisurteil und Verzichtsurteil oder Prozessvergleich auf eine Gebühr ermäßigen. Im Berufungs- und Revisionsverfahren beträgt die allgemeine Verfahrensgebühr 4 bzw. 5 Gebühren (KV 1220,1230), die sich ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigen kann.
Als Auslagen kommen im Zivilprozess in Betracht vor allem:
— Schreibauslagen (GKG KV 9000: 0,50 €/Seite für die ersten 50 Seiten, dann 0,15 €/Seite, wenn eine Partei ihrem Schriftsatz keine ausreichende Anzahl von Abschriften beigefügt hat, diese Partei ist dann auch alleiniger Kostenschuldner, § 28 Abs. 1 S. 2 GKG),
— Kosten der Zustellung (GKG KV 9002, nur soweit in einer Instanz Auslagen bei mehr als zehn Zustellungen anfallen),
— Beträge, die nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz GIVEG) zu zahlen sind (GKG KV 9005, nach Beweisaufnahme).
Kostenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG, daher „Zweithaftung” etwa des obsiegenden Berufungsklägers bei Zahlungsunfähigkeit des unterlegenen Berufungsbeklagten) und ansonsten derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt wurden (§ 29 Nr. 1 GKG). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§§ 31, 32 GKG). Kostenfreiheit (§ 2 Abs. 1 GKG) genießen Bund und Länder (nicht aber Gemeinden) sowie nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltete öffentliche Anstalten und Kassen. Die Kostenfreiheit wirkt sich nur zugunsten der Kostenbefreiten als Kostenschuldner aus. Der Prozessgegner des Kostenbefreiten als Kostenschuldner hat also die Gebühren zu zahlen.
Die Fälligkeit (§ 66 GKG) tritt bei der allgemeinen Verfahrensgebühr mit Klage-, Antrags-, Einspruchsoder Rechtsmittelschrift ein. Ein Gerichtskostenvorschuss in voller Höhe ist im Zivilprozess zu leisten (nicht aber im Arbeitsgerichtsverfahren, das eine Vorschusspflicht nicht kennt, § 12 Abs. 4 S. 2 ArbGG) bei Klageerhebung (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, nicht aber bei Rechtsmitteleinleg-ung), bei Klageerweiterung (auch in der Rechtsmittelinstanz, § 12 Abs. 1 S. 2 GKG, nicht aber bei Erhebung einer Widerklage, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG) und bei Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach Widerspruch gegen Mahnbescheid (§ 12 Abs. 3 S. 3 GKG). Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Partei Gerichtskosten nur im Rahmen etwa nach § 120 ZPO festgesetzter Raten zu zahlen (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen den Kostenansatz (§ 19 GKG = Gerichtskostenrechnung) kann (unbefristet) Erinnerung bei dem jeweiligen Gericht eingelegt werden (§ 66 Abs. 1 GKG). Gegen die hierüber ergehende gerichtliche Entscheidung ist (ebenso wie gegen die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses, § 67 GKG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt, die (unbefristete) Beschwerde gegeben (§ 66 Abs. 2 GKG). Beide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 66 Abs. 7 S. 1 GKG) und sind kostenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, können gern. § 21 GKG niedergeschlagen werden.

1.
G. sind die Gerichtsgebühren und Auslagen, die in einem gerichtlichen Verfahren anfallen. Sie werden auf Grund eingehender gesetzlicher Vorschriften erhoben, und zwar insbes. für den Zivilprozess nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) i. d. F. v. 5. 5. 2004 (BGBl. I 718) mit Anlage 1 hierzu (Kostenverzeichnis), für das Verfahren der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Kostenordnung (KostO) i. d. F. v. 26. 7. 1957 (BGBl. I 960) m. Änd. insbes. durch das KostenrechtsmodernisierungsG v. 5. 5. 2004 (BGBl. I 718) sowie für Familiensachen nach dem G. über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) v. 17. 12. 2008 (BGBl. I 2586, 2666). Diese Kosten sind im Gegensatz zu den außergerichtlichen Kosten (insbes. den Gebühren der Rechtsanwälte) an den Staat zu entrichten. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist im Regelfall bei Einreichung der Klage (Vorschusspflicht Gerichtskostenvorschuss) oder eines Rechtsmittels eine pauschale Verfahrensgebühr zu entrichten (die sich z. B. bei späterer Klagerücknahme oder Prozessvergleich nachträglich ermäßigt). Eine Vorschusspflicht besteht auch in verschiedenen anderen Verfahren, z. B. in Ehesachen oder sog. Familienstreitsachen (Familiensachen). Die Gebühr bestimmt sich grdsätzl. nach dem Wert des Streitgegenstandes bzw. nach dem Geschäftswert (Wertgebühr; § 34 GKG und Anlage 2 hierzu); in bestimmten Fällen (z. B. in Kindschaftssachen) sind aber auch Festgebühren vorgesehen. G. sind auch die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO). Zu den gerichtlichen Auslagen gehören z. B. Schreib-, Post- und Telekommunikationsentgelt und Beträge, die an Zeugen und Sachverständige bezahlt werden. Beispiele über Prozesskosten s. Anhang XIV; zum Ansatz der G. Kostenschuld.

2.
In Strafsachen ist nur eine Gebühr vorgesehen, die sich nach der Höhe der erkannten Strafe richtet (§ 3 II GKG i. V. m. Kostenverzeichnis Teil 3 Vorbemerkung 3.1). Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen auch die im Ermittlungsverfahren der StA entstandenen einschl. der Auslagen der Polizei bei Ausführung von Ersuchen der StA und bei ihrer Tätigkeit als deren Ermittlungspersonen sowie bei eigenen Ermittlungen nach § 163 StPO. Auch die Kosten der Vollstreckung des Strafurteils gehören zu den Gerichtskosten (§ 464 a I StPO); jedoch werden Haftkosten nicht erhoben, wenn der Gefangene die ihm zugewiesene Arbeit verrichtet oder wenn er ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann (Arbeitsmangel, Krankheit). S. a. Kostenpflicht und Anhang XIV. S. ferner Niederschlagung von G.

3.
Für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gilt gleichfalls das GKG. In der Sozialgerichtsbarkeit haben nur die beteiligten Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu den G. durch Pauschgebühren beizutragen. Auf den Ausgang des Rechtsstreits kommt es hierbei nicht an. Natürliche Personen können nur zur Kostentragung herangezogen werden, wenn sie als Beteiligte Kosten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursacht haben. §§ 183, 184, 192 SGG; i. d. F. v. 23. 9. 1975 (BGBl. I 2535) m. Änd.




Vorheriger Fachbegriff: Gerichtskasse | Nächster Fachbegriff: Gerichtskostenvorschuss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen