Kostenrechnung

(§§49ff. GKG, 2ff. KostO) ist die dem zur Tragung der Kosten Verurteilten von der Geschäftsstelle erteilte Rechnung über die von ihm zu zahlenden Gerichtskosten. Die eventuell erforderliche Erzwingung der Begleichung erfolgt nach der Justizbeitreibungsordnung. Lit.: Hartmann, P., Kostengesetze, 37. A. 2007; Zimmermann, G., Grundzüge der Kostenrechnung, 8. A. 2001

ist die dem Zahlungspflichtigen von der Geschäftsstelle erteilte Aufstellung über die Gerichtskosten (Kostenschuld). Zahlt der Kostenschuldner nicht freiwillig, so treibt die Gerichtskasse die Gerichtskosten ein, und zwar nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung; s. a. Kostenberechnung.




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