Mehrheitsbeschluss

Bei einer Eigentumswohnung :

Damit meint man die einfache Mehrheit der Stimmen, in der Regel nach "Köpfen", bei einer Abstimmung über einen Beschlussantrag in einer Eigentümerversammlung. Dabei werden nur die anwesenden Stimmberechtigten gezählt. Gelegentlich ist in Gemeinschaftsordnungen geregelt, dass jeder Miteigentumsanteil eine Stimme gibt, sodass "grosse" Wohnungen stimmenmässig stärker sind.

Davon zu unterscheiden ist die "qualifizierte Mehrheit", wie sie jetzt das WEG zum Beispiel in § 16 Abs. 3 WEG (Verteilerschlüssel für Betriebskosten) vorgesehen hat. Auch können natürlich dem Gesetz vorgehende Spezialregelungen in den jeweiligen Gemeinschaftsordnungen vereinbart sein. Dies sollte vor Abstimmungen immer geprüft werden.

Wohnungseigentum (3), Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (3), Minderheitsrechte.




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