Klageerhebung

im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß die Einreichung der Klageschrift und die Zustellung einer Abschrift an den Beklagten, die vom Gericht nach Zahlung des Prozeßkostenvorschusses veranlaßt wird; erfolgt in den übrigen Gerichtsverfahren (ohne Zustellung) durch Einreichen der Klageschrift oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Durch die K. wird die Klage rechtshängig. Die Einhaltung einer Klagefrist ist nur in wenigen Fällen gesetzlich vorgeschrieben.

ist im Zivilprozeß die Einreichung der Klageschrift des Klägers beim zuständigen Gericht und die Zustellung einer Abschrift an den Beklagten von Amts wegen (§ 253 ZPO). Die Zustellung der Klageschrift begründet die Rechtshängigkeit der Klage (§ 261 ZPO), wohingegen ihre Einreichung nur die Anhängigkeit begründet. Dabei geben § 253II ZPO („Muߓ-Bestimmung) und § 253 III ZPO (,,Soll“-Bestimmung) Anforderungen an die Klageschrift vor, die durch § 253 IV ZPO i.V.m. §§ 130 ff. ZPO ergänzt werden. Gem. § 271 ZPO ist die Klageschrift unverzüglich (vgl. § 121 BGB) von Amts wegen zuzustellen. Dabei richtet sich die Zustellung nach §§ 166 ff. ZPO. Gem. § 171 I ZPO muß daher bei nicht prozeßfähigen Personen an deren gesetzliche Vertreter zugestellt werden.

Das Kriterium der Unverzüglichkeit wird eingeschränkt durch § 65 GKG, so daß die Klage erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt werden soll.

ist im Zivilprozessrecht die Einreichung der Klageschrift des Klägers und die Zustellung einer Abschrift an den Beklagten von Amts wegen (§ 253 ZPO), in anderen Verfahrensarten die Einreichung der Klageschrift oder der Klagevortrag zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (z.B. § 81 VwGO). Die K. ist eine Prozesshandlung. Sie begründet die Rechtshängigkeit (z.B. § 261 ZPO). Im Strafverfahren erfolgt die K. durch die Staatsanwaltschaft entweder durch Einreichung der Anklageschrift (§ 170 StPO) oder durch Erlass eines Strafbefehls (§ 407 StPO). Lit.: Merschformann, R., Der Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung, 1992

Prozesshandlung, die ein Prozessrechtsverhältnis begründet.
Im Zivilprozess und im Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG) erfolgt sie durch Einreichung
einer Klageschrift bei Gericht (§ 253 Abs. 5 ZPO) und deren Zustellung an den Beklagten (§253 Abs. 1 ZPO). Ihre prozessuale Folge ist der Eintritt der Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 1
ZPO). Materiellrechtliche Folgen sind insbes. die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr.1 BGB),
die Verzinsung der Klageforderung (Prozesszinsen, § 291 BGB) und — soweit nicht bereits anderweitig eingetreten — die Begründung des Verzugs (§ 286 Abs. 1 S.2 BGB).
Im Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren genügt demgegenüber der Eingang einer Klageschrift bei Gericht bzw. die Erhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 VwGO, § 90 SGG, § 64 Abs. 1 FGO). Einer Zustellung an den Beklagten bedarf es für den Eintritt der Rechtshängigkeit nicht (§ 90 VwGO, § 94 SGG, § 66 FGO; Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fallen damit begrifflich zusammen), auch soweit Klagefristen zu wahren sind.

Im Zivilprozess und in der Arbeitsgerichtsbarkeit wird Klage durch (unverzügliche, § 271 ZPO) Zustellung der Klageschrift erhoben (§ 253 ZPO; auch in mündlicher Verhandlung, § 261 II ZPO), im Verwaltungs- (§ 81 VwGO), Finanz- (§ 64 FGO) und Sozialstreitverfahren (§ 90 SGG) ohne Zustellung durch Einreichen der Klageschrift oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Durch die K. wird die Rechtshängigkeit begründet (§ 261 I ZPO, § 90 VwGO, § 66 I FGO, § 94 I SGG). Die Klage kann auch nachträglich erweitert werden (§ 261 II ZPO). Einhaltung einer Klagefrist ist nur ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Nichtigkeits-, Restitutionsklage, § 586 ZPO; s. a. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, 2 b). Hierbei handelt es sich meistens um eine besondere Prozessvoraussetzung. Anfechtungsklagen in Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitsachen können nur binnen einer Monatsfrist erhoben werden (§ 74 VwGO, § 47 I FGO, § 87 SGG; Verwaltungsstreitverfahren). Über die K. im Strafprozess Ermittlungsverfahren, Anklageschrift, Privatklage.




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