Klageschrift

der beim Gericht in zweifacher Ausfertigung einzureichende Schriftsatz des Klägers, der die Klage enthält. In der K. müssen das Gericht, die Parteien, der Klageantrag sowie der Klagegrund enthalten sein.

(§ 253 ZPO) ist der Schriftsatz des Klägers, mit dem er die Klage erhebt. Der erforderliche Mindestinhalt der K. findet sich in § 253 II ZPO, Soll-Bestimmungen in §253 III ZPO. Sie muß vom Kläger bzw. in Anwaltsprozessen (§ 78 ZPO) vom bevollmächtigten Anwalt eigenhändig unterschrieben sein, vgl. § 253 III ZPO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO.

Die verschiedenen gerichtlichen Verfahrensordnungen stellen jeweils bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt der K. So muss im Zivilprozess die K. die Bezeichnung der Parteien (mit Namen, Stand, Wohnsitz und Parteistellung) und des Gerichts enthalten; ferner die bestimmte Angabe des Streitgegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (klagebegründende Tatsachen) sowie einen bestimmten Antrag, § 253 ZPO. Unbestimmter Klageantrag, Schriftsatz.

(§ 253 ZPO) ist der Schriftsatz des Klägers, in dem er die Klage erhebt. Die K. erfordert einen gewissen Mindestinhalt (Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag). Sie muss eigenhändig unterschrieben sein und mit der erforderlichen Zahl von Abschriften eingereicht werden. Lit.: Pukall, F., Der Zivilprozess in der gerichtlichen Praxis, 6. A. 2006

Prozesseinleitender Schriftsatz des Klägers, dessen notwendiger Inhalt sich für den Zivilprozess und das Arbeitsgerichtsverfahren (§ 46 Abs. 2 ArbGG) aus den §§ 253 Abs. 2-4, 129 ff. ZPO ergibt. „Muss”-Inhalt der Klageschrift sind hiernach:
* Bezeichnung des Gerichts (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
* ggf. Bezeichnung als Klage im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess (§§593 Abs. 1, 604 Abs. 1, 605 a ZPO),
* Bezeichnung der Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, zu den erforderlichen Angaben vgl. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr.1 ZPO),
* bestimmter Antrag und bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO, Streitgegenstand),
* eigenhändige Unterschrift (vgl. §§254 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). „Soll”-Inhalt der Klageschrift sind:
* Angabe des Wertes des Streitgegenstandes (§ 253 Abs. 3 ZPO, § 23 GKG) zur Berechnung des Gerichtsgebührenvorschusses,
* Äußerung dazu, ob einer Entscheidung durch den Einzelrichter (zur Zuständigkeit des sog. originären Einzelrichters vgl. § 348 ZPO) Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 ZPO),
* Bezeichnung der Beweismittel (§ 130 Nr.5
ZPO),
* Beifügung von Urkunden (§ 131 ZPO), auf die im Schriftsatz Bezug genommen wird.
Der Klageschrift müssen die für die Zustellung erforderliche Anzahl von Abschriften beigefügt sein (§ 253 Abs. 5 ZPO).
Ähnliche Regelungen für das Verwaltungs-, Sozial-und Finanzgerichtsverfahren finden sich in den §§ 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 VwGO, §§ 92, 93 SGG, §§ 64 Abs. 2, 65 Abs. 2 FGO. Entspricht die Klageschrift nicht der vorgeschriebenen Form, so können die Mängel geheilt werden. Das Gericht soll dabei auf die Beseitigung der Mängel hinwirken (§§82 Abs. 2, 86 Abs. 3 VwGO, §106 Abs. 1 SGG, §§65 Abs. 2, 76 Abs. 2 FGO).

1.
Im Zivilprozess und in der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 253 ZPO, § 46 ArbGG) muss die K. notwendig die Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, den Klageantrag und den Klagegrund enthalten. Nicht notwendig, aber vorgeschrieben (instruktioneller Inhalt) ist die Angabe des Streitwerts und alles, was ein vorbereitender Schriftsatz enthalten soll (§ 130 ZPO). Im Klageantrag muss der Kläger kennzeichnen, welchen Rechtsschutz er vom Gericht begehrt (z. B. „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 EUR zu zahlen.“ „Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten für das Anwesen Karlsplatz 7 in München kein Mietvertrag besteht.“) Dieser Antrag muss bestimmt sein (eindeutig), er kann alternativ (Alternativantrag) oder eventuell (Hilfsantrag) gestellt werden. Den Klagegrund hat der Kläger nach der herrschenden Substantiierungs-Theorie durch Vortrag der Tatsachen darzulegen, durch die er den Klageantrag rechtfertigen will. (Nach der überwundenen Individualisierungstheorie war lediglich das konkrete Rechtsverhältnis, aus dem geklagt wird, zu kennzeichnen.) Klageantrag und -grund grenzen den Streitgegenstand ab und können im Verlaufe des Rechtsstreits geändert werden (Klageänderung). Für das Strafverfahren Anklageschrift.

2.
Im Verwaltungsstreitverfahren und in der Finanzgerichtsbarkeit (§ 82 VwGO, § 65 FGO) muss die K. lediglich Kläger und Beklagten sowie den Streitgegenstand bezeichnen, damit sie wirksam ist. Ein bestimmter Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen in der K. enthalten sein. Die angefochtene Entscheidung (Verwaltungsakt, Verfügung oder Bescheid) und die Einspruchsentscheidung sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.

3.
Im Sozialgerichtsverfahren ist dieser gesamte Inhalt zwar vorgeschrieben, aber nicht zwingend („soll“, § 92 SGG).

4.
In allen Verfahrensarten sollen so viele Abschriften der K. eingereicht werden, wie es für die Zustellung und Mitteilung an den Beklagten und die anderen Beteiligten erforderlich ist.




Vorheriger Fachbegriff: Klagerücknahmeversprechen | Nächster Fachbegriff: Klageverwirkung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen