Revisionsverfahren

Eine unzulässige Revision wird verworfen (§ 552 ZPO), im Strafprozess eine verspätet oder formwidrig eingelegte Rev. schon von dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 346 StPO). Im Übrigen gelten für das Verfahren der Revisionsgerichte grundsätzlich die Vorschriften des Verfahrens erster Instanz mit den Modifikationen des Berufungsverfahrens (§§ 555, 565 ZPO, § 72 V ArbGG, § 141 VwGO, § 121 FGO, § 165 SGG). Doch gestalten die Verfahrensordnungen durch Sonderregeln das R. so, wie es seinem Zweck, nämlich Nachprüfung der Rechtsanwendung (nicht neue Tatsacheninstanz), entspricht; insbes. findet keine Beweiserhebung statt (außer über prozesserhebliche Tatsachen durch Freibeweis). Ist die Rev. begründet, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Das Rev.gericht kann dann entweder in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (Zurückverweisung). Im Zivil- und Strafprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückverweisung häufig (§ 563 I ZPO, § 72 V ArbGG, § 354 StPO); im Übrigen hat das Rev.gericht die Wahl (§ 144 III VwGO, § 126 FGO, § 170 II SGG). Gegen die Rev.urteile findet kein Rechtsmittel mehr statt; es kommt nur noch Verfassungsbeschwerde in Betracht. Das Gericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung des Rev.gerichts gebunden (§ 563 II ZPO, § 144 VI VwGO, § 126 V FGO, § 170 V SGG, § 358 I StPO).




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