Armenrecht

frühere Bezeichnung für Prozeßkostenhilfe.

Das A. ermöglicht im Zivilprozess mittellosen Personen die Prozessführung, indem es ihnen nach Vorlage eines Armutszeugnisses eine vorläufige Befreiung von Gerichts- und Anwaltskosten gewährt. Prozesskostenvorschuss. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig (Mutwilligkeit) erscheint; § 114 ZPO. Angehörige fremder Staaten haben auf A. nur insoweit Anspruch, als Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das A. kann jederzeit entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass eine Voraussetzung der Bewilligung von Anfang an nicht gegeben war oder neuerdings nicht mehr vorhanden ist (§121 ZPO). A. entsprechend auch in anderen Gerichtsverfahren, z.B. vor den Verwaltungsgerichten (§ 166 VerwaltungsgerichtsO), (§ 11a ArbeitsgerichtsG) und im Privatklageverfahren (§ 379 StPO). Die zum Armenrecht zugelassene Partei hat die Prozesskosten, von denen sie einstweilen befreit war, nachzuzahlen, wenn sie infolge Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts dazu in der Lage ist. Ebenso, wenn sich herausstellt, dass die Partei von Anfang an nicht "arm" war.

Prozesskostenhilfe; auch Rechtsberatung.

Im Arbeitsrecht:

Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Rechts- anwalt.

war bis 1980 die einstweilige Befreiung einer unbemittelten Partei von den Kosten des Prozesses. Beratungshilfe, Prozesskosten- hilfe

Prozesskostenhilfe.




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