moderner Strafprozess

(liberaler Strafprozess): das Ergebnis der Strafprozessreform Mitte des 19. Jh. Bereits im Zuge der Aufklärung wurden die größten Mängel des Inquisitionsprozesses erkannt und z. T. auch — wie etwa die Folter — abgeschafft. Jedoch bestand in weiten Landesteilen noch immer die unheilvolle Verquickung von Richter und Inquisitor in einer Person. Aufgrund der Erfolge der Französischen Revolution forderte man auch in Deutschland eine Strafprozessreform. Die vier wichtigsten Reformforderungen waren: Einführung von Staatsanwaltschaften, Beteiligung von Laien an der Strafrechtspflege (Geschworenengerichte), Trennung von Justiz und Verwaltung (d. h. Unabhängigkeit der Richterschaft) und Abschaffung des Inquisitionsprozesses durch ein öffentliches mündliches Verfahren. In Karl Josef Anton Mittermaier (1787-1867) und Heinrich Albert Zachariae (18061875) fanden sich zwei Streiter für den modernen Strafprozess. Nachdem sich die Frankfurter Nationalversammlung für die Schwurgerichte ausgesprochen hatte, wurden sie in den nächsten Jahren (1848-1851) in der Mehrzahl der deutschen Staaten zusammen mit den Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Prozesses eingeführt. Nach der Revolution von 1848 hatte sich auch der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit durchgesetzt.




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