casum sentit dominus

(lat.: frei übersetzt "Den Zufall trägt der Eigentümer"). Der Eigentümer einer Sache muss den Schaden, der zufällig durch Untergang oder Verschlechterung seiner Sache entsteht, grundsätzlich selber tragen. Gegensatz: das Gesetz legt einem anderen eine Ersatzpflicht auf, wie z. B. im Falle der verschuldeten Beschädigung.

([lat.] den [Unglücks-JFall spürt der Herr) ist der schon im römischen Recht vorhandene Grundsatz des Schadensrechts, wonach der Eigentümer einer Sache grundsätzlich ihren Verlust selbst zu tragen hat und den Schaden nur (ausnahmsweise) bei Vorliegen von SchadensÜberwälzungsnormen von einem anderen ersetzt verlangen kann. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998; Köhler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995




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