Cassis-Formel

Der Europäische Gerichtshof modifizierte in seinem Cassis-de-Dijon-Urteil v. 20. 2. 1979 (Rs. 120/78) die Dassonville-Formel, nach der jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, eine unzulässige Beschränkung i. S. d. nunmehrigen Art. 34 AEUV (früher Art. 28 EGV) ist. Nach der C. sind Beschränkungen für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung ergeben, hinzunehmen, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen (etwa denen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes) gerecht zu werden. Eine weitere Modifizierung erfolgte hinsichtlich nicht diskriminierender Verkaufsmodalitäten in der Entscheidung Keck und Mithouard.




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