Mutwilligkeit

Begriff der Zivilprozessordnung: z. B. ist das Armenrecht nur zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, d. h. wenn eine verständige nicht arme Partei ihr Recht in gleicher Weise verfolgen würde, § 114 ZPO.




Vorheriger Fachbegriff: Mutwillenskosten | Nächster Fachbegriff: N N


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen