DNA-Analyse

(Untersuchung der Desoxyribonukleinsäure bzw. des [engl.] desoxyribonuclein acid aus dem menschlichen Zellkern) ist in der Kriminologie die Verwertung des Genmusters eines Lebewesens. Die DNA-Struktur (genetischer Fingerabdruck) kann mit Hilfe der Molekularbiologie durch spezielle Gensonden als individuelles, unter 100 Milliarden Mitteleuropäern nur einmal zu erwartendes, bei eineiigen Zwillingen aber identisches, schwarz-weißes Streifenmuster sichtbar gemacht werden (1984 erkannt, erstmals in Großbritannien 1988 bei der Spurensicherung eines Vergewaltigungstäters angewandt, vergleichbar ist der Umfang des genetischen Codes eines Menschen mit einem etwa eine Million Seiten umfassenden Buch, in dem jeder größere Satz nur einmal erscheint). (Technisch werden Zellen aufgelöst, Eiweiße und Fette vom Zellkern getrennt, die isolierte Desoxyribonukleinsäure vervielfältigt, nicht codierende Abschnitte auf dem Molekülstrang der Säure betrachtet, für ein Merkmalsystem meist fünf Wertepaare erstellt und in ihrer unterschiedlichen Länge sichtbar gemacht, wobei praktisch eine einzige Körperzelle als Untersuchungsgrundlage genügen würde.) Nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (7.9. 1998) sind Entnahme von Körperzellen und Speicherung der Identifizierungsmuster nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung (Verbrechen, Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gefährliche Körperverletzung, Diebstahl im besonders schweren Fall, Erpressung, nicht z.B. bei Anstiftung zu gefährlicher Körperverletzung) zulässig. Im Übrigen gelten für die körperliche Untersuchung eines Beschuldigten und die molekulargenetische Untersuchung des Materials die §§ 81 a, 81 e StPO. Lit.: Brodersen, K./Anslinger, K./Rolf, B., DNA-Analyse und Strafverfahren, 2003

Molekulargenetische Untersuchung der in jeder menschlichen Körperzelle vorhandenen DNA (Desoxyribonukleinsäure) zur Identifizierung oder zum Ausschluss eines Spurenverursachers. Die nach h. M. bereits früher durch § 81 e StPO erlaubte, seit dem StRÄG 1997 in §§ 81 e—g StPO geregelte Maßnahme ist bereits bei einem bloßen Anfangsverdacht zulässig. Einer Anordnung bedarf es gemäß § 81 f Abs. 2 S. 1 StPO nicht, wenn die betroffene Person schriftlich in die Maßnahme eingewilligt hat; im übrigen ist das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen zur Anordnung befugt. Mit der Untersuchung ist ein Sachverständiger zu beauftragen (§ 81 f Abs. 2 StPO).
Von der molekulargenetischen Untersuchung der Körperzellen ist deren Entnahme zu unterscheiden, die sich nach den Regeln des § 81 a StPO richtet.
Gegenstand der DNA-Analyse kann einerseits durch körperliche Untersuchung gemäß § 81 a StPO erlangtes Körpermaterial (z. B. Blut, Haare, Hautreste, Sperma) sein, wobei die Entnahme eigens zu diesem Zweck angeordnet werden kann. Zulässig ist gemäß § 81 e Abs. 2 StPO auch die Untersuchung an aufgefundenem, beschlagnahmtem oder sichergestelltem Spurenmaterial; ebenso die Untersuchung von Material, das von anderen Personen als dem Beschuldigten stammt (§ 81 e Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 81 c StPO). Gemäß § 81 a Abs. 3 StPO darf das Material in anderen Strafverfahren jedoch nur verwertet werden, wenn diese bereits anhängig sind. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch § 81 g StPO, wonach die präventive Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen bei Grund zu der Annahme zulässig ist, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtige Beschuldigte werde zukünftig wieder schwerwiegende Straftaten begehen. § 81 e Abs. 1 S.1 StPO stellt klar, dass die molekulargenetische Untersuchung nur zulässig ist, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache dient, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt. Die Speicherung der Daten in einer „ Gendatei” regelt das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (BGBl. 1998 I, 2646). Nach § 2 DNA-FeststellungsG ist auch die DNA-Speicherung von sog. „Altfällen” möglich.
Für die DNA-Analyse existieren verschiedene Untersuchungsmethoden: Das klassische Fingerprint-Verfahren („genetischer Fingerabdruck”) ist zunehmend von der PCR-Analyse (Polymerase-Kettenreaktion) abgelöst worden.
Bei der Beweiswürdigung von DNA-Spuren ging die Rspr. bislang davon aus, dass diese lediglich eine statistische Aussage enthält, die eine Würdigung aller
Beweisumstände nicht überflüssig macht, weshalb ein Tatnachweis allein auf Grund einer DNA-Spur als unzureichend angesehen wurde. Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung nach neuerer Rspr. (BGH NJW 2009, 1159) für die Uberzeugungsbildung des Tatrichters ausreichen, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rspr. aufgestellten Anforderungen entspricht.

Genomanalyse, Gendiagnostik, molekulargenetische Untersuchung.




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