Anstiftung

Im juristischen Sprachgebrauch versteht man unter einer Anstiftung die vorsätzliche Aufforderung eines anderen zur vorsätzlichen Begehung einer rechtswidrigen Tat.
Der Anstifter wird genauso bestraft wie der Täter. Auch eine misslungene Anstiftung wird als versuchte Beteiligung an einer Straftat geahndet.

Eine strafbare Anstiftung liegt auch dann vor, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft handelt. Bestimmt der Anstifter also etwa einen Geisteskranken zur Tat, ohne von dessen Krankheit zu wissen, so macht er sich dennoch strafbar. Allgemein ist der Anstifter aber immer nur in dem Umfang verantwortlich, in dem er die Tat gewollt hat. Weicht der Angestiftete von dem ursprünglichen Plan ab, so wird das dem Anstifter nicht mehr angelastet. Wird z. B. jemand zu einer Körperverletzung angestiftet und begeht dann einen Mord, so muss sich der Anstifter lediglich wegen Anstiftung zur Körperverletzung verantworten.

Eine fahrlässig begangene Anstiftung gibt es nicht. Unterhalten sich beispielsweise zwei Bankangestellte über die Sicherungseinrichtungen ihrer Bank und werden dabei belauscht, dann haben sie sich nicht strafbar gemacht, wenn der unbemerkte Zuhörer sich dazu entschließt, aufgrund dieses Wissens die Bank auszurauben.

§ 26 StGB

Sie liegt vor, wenn jemand einen anderen veranlaßt, eine strafbare Handlung zu begehen. Der Anstifter wird genauso bestraft wie der Angestiftete (§26 StGB).

Wer einen anderen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Missbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch tatsächliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt, wird, falls der Angestiftete die Tat begeht oder versucht zu begehen, als Anstifter nach § 48 StGB bestraft. Weiss der Anstifter, dass der von ihm zur Tat Bestimmte nicht schuldhaft handeln kann, ist er mittelbarer Täter. Anstifter ist nur insoweit verantwortlich, als er die Tat gewollt hat, nicht für Exzess des Täters. Strafe des Anstifters richtet sich nach dem für die Haupttat geltenden Gesetze. - Erfolglose (misslungene) Anstiftung ist nur strafbar (§ 49a StGB) in bezug auf Verbrechen. Erfolglos ist A., wenn Angestifteter zur Tat nicht bereit ist, od. Tat unabhängig vom Anstifter ausgeführt wird. Erfolgloser Anstifter wird nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften bestraft (§ 44 StGB: Ermässigung der Strafe bis zu VA der für das vollendete Verbrechen angedrohten Mindeststrafe). Erfolglose A. bleibt straffrei, wenn Anstifter freiwillig die Ausführung der Tat verhindert. a. Gehilfe, Täter, Lockspitzel, limitierte Akzessorietät, Verbrechensverabredung.

(§ 26 StGB) ist wie die Beihilfe Teilnahme an der Straftat eines anderen. Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei bereitet die Abgrenzung zum mittelbaren Täter gelegentlich Schwierigkeiten. Der Anstifter wird wie der Täter bestraft. Der Versuch der unmittelbaren oder mittelbaren A. zu einem Verbrechen ist gleichfalls strafbar; doch ist die Strafe nach § 49 StGB zu mildem (§ 30 StGB.) - Der Anstifter einer unerlaubten Handlung steht einem Mittäter gleich (§ 830 II BGB).

ist die Tat des Anstifters. Die A. ist ein Fall der Teilnahme an einer Straftat (Anstifter). Die nur versuchte A. (§ 30 StGB) wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Für den Versuch, zu einem Verbrechen anzustiften, reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, dass der Anstifter billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte seiner Aufforderung Folge leistet. Lit.: Küpper, G., Besondere Erscheinungsformen der Anstiftung, JuS 1996, 23; Noltenius, B., Kriterien der Abgrenzung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft, 2003

Zivilrecht: Ob die Beteiligung an einer unerlaubten Handlung als Anstiftung zu qualifizieren ist, richtet sich auch für das Privatrecht nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Der Anstifter ist zivilrechtlich in gleicher Weise wie der Haupttäter für den Schaden verantwortlich (§ 830 Abs. 2, Abs. 1 S.1 BGB) und haftet zusammen mit diesem gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1 BGB, Gesamtschuld), soweit nicht einer der Beteiligten aus vermutetem Verschulden haftet (vgl. § 840 Abs. 2, 3 BGB).
Strafrecht: Anstifter.

1.
Wer vorsätzlich einen anderen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmt, wird als Anstifter wie ein Täter bestraft, falls der Angestiftete die Tat - wenn auch nur einen Versuch - begeht (§ 26 StGB). Es muss also ein vorsätzliches Veranlassen zu vorsätzlicher Tat vorliegen (keine Anstiftung zu fahrlässigem Handeln). Doch genügt es, wenn der Haupttäter die äußeren Tatbestandsmerkmale erfüllt und rechtswidrig, wenn auch schuldlos handelt (sog. limitierte Akzessorietät); so z. B. wenn der Angestiftete geisteskrank ist. Der Anstifter ist aber nur verantwortlich, soweit er die Haupttat gewollt hat, nicht für einen Exzess des Angestifteten. Die Strafe des Anstifters richtet sich nach dem für die Haupttat geltenden Gesetz. Weiß der Veranlasser, dass der Haupttäter schuldlos handelt, so ist er nicht Anstifter, sondern mittelbarer Täter (Benutzer eines schuldlosen Werkzeugs). S. a. Beteiligung (an Ordnungswidrigkeiten).

2.
Die misslungene Anstiftung wird als Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB in bestimmten Fällen bestraft: wenn der Betreffende einen anderen zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen versucht (§ 30 I StGB), oder wenn er ein Verbrechen verabredet, sich zu einem solchen erbietet oder das Anerbieten eines anderen annimmt (§ 30 II StGB). Erfolglos ist die A. auch, wenn die Tat unabhängig von ihr ausgeführt worden ist. Der Versuch der Beteiligung wird entsprechend dem Versuch, aber milder (§ 49 StGB) bestraft. Im Verhältnis zur Haupttat gilt § 30 StGB subsidiär: die Vorschrift tritt zurück, wenn auch nur ein Versuch der Haupttat begangen worden ist (Konkurrenz von Straftaten). Die A. wird nicht nach § 30 StGB bestraft, wenn der Anstifter den Anstiftungsversuch aufgibt und eine etwa entstandene Gefahr, dass die Tat begangen wird, beseitigt; straffrei bleibt auch bei Tatverabredung der Zurücktretende, der die Tat verhindert, und bei Bereiterklärung, wenn er das Vorhaben aufgibt. Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Anstifters oder wird sie unabhängig hiervon begangen, so ist der Betreffende straffrei, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, sie zu verhindern (§ 31 StGB). Es handelt sich um Sonderfälle von Rücktritt vom Versuch und tätiger Reue. Doch kann, auch wenn hiernach keine Strafbarkeit aus § 30 StGB besteht, der Täter nach anderen Vorschriften strafbar sein, z. B. wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens (§ 138 StGB).




Vorheriger Fachbegriff: Anstifter, vermeintlicher | Nächster Fachbegriff: Anstiftung durch Unterlassen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen