Molekulargenetische Untersuchung

ist als Form der Genomanalyse eine Methode zur Feststellung und zum Vergleich von Bereichen der Desoxyribonukleinsäure aus menschlichen Körperzellen (DNA-Analyse, genetischer Fingerabdruck). Sie ermöglicht die sichere Zuordnung der Herkunft der Spuren einer Straftat wie Blut, Haut, Haare, Speichel, Samen von einer bestimmten Person und ist damit ein Mittel zum Beweis der Beteiligung an der Straftat. Auch die Abstammung kann damit festgestellt werden.

1.
Im Strafverfahren dürfen auf diese Weise m. U. zu folgenden Zwecken durchgeführt werden:

a) Blutproben und sonstige Körperzellen, die dem Beschuldigten oder Zeugen auf Grund körperlicher Untersuchung entnommen wurden, sowie Spurenmaterial dürfen gem. § 81 e StPO untersucht werden. Die m. U. ist nur zur Feststellung der Abstammung und der Herkunft des Spurenmaterials vom Beschuldigten oder Verletzten sowie zur Bestimmung des Geschlechts der Person zulässig, nicht zur Feststellung von anderen Persönlichkeitsmerkmalen oder Erbanlagen. Die m. U. entnommener Körperzellen erfodert die Einwilligung des Betroffenen, die Anordnung des Gerichts oder in Eilfällen die Anordnung der StA oder ihrer Ermittlungspersonen (§ 81 f StPO). Für die m. U. von Spurenmaterial genügt die Anordnung der StA oder der Ermittlungspersonen gemäß §§ 161, 163 StPO. Die m. U. darf nur von bestellten Sachverständigen oder Amtsträgern durchgeführt werden.

b) Eine DNA-Reihenuntersuchung darf zur Aufklärung von Verbrechen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter an Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Vergleich mit Spurenmaterial durchgeführt werden (§ 81 h StPO). Dazu ist die schriftliche Einwilligung dieser Personen und eine gerichtliche Anordnung erforderlich.

c) Zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen die Entnahme von Körperzellen und die m. U. auch bei Beschuldigten, die einer erheblichen Straftat oder wiederholt begangener sonstiger Straftaten oder einer Sexualstraftat verdächtig sind, und bei deshalb bereits rechtskräftig Verurteilten stattfinden, wenn die Gefahr neuer, einschlägiger Straftaten besteht (§ 81 g StPO). Die m. U. darf ohne die schriftliche Einwilligung des Betroffenen nur durch das Gericht oder in Eilfällen durch die StA oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.

d) Außerdem sind die Entnahme von Körperzellen und eine m. U. gemäß § 88 I 3 StPO zulässig zur Feststellung der Identität und des Geschlechts einer Leiche (Leichenschau, -öffnung).

e)
Die Ergebnisse der m. U., die DNA-Identifizierungsmuster und das Geschlecht, werden in den Fällen gemäß a) und c) beim Bundeskriminalamt in einer DNA-Identifizierungsdatei gespeichert. Auskünfte dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe erteilt werden (§ 81 g V StPO, § 2 AusführungsG zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm v. 10. 7. 2006, BGBl. I 1458, m. Änd.).

2.
Im Bußgeldverfahren ist eine m. U. unzulässig.

3.
Zur m. U. im Übrigen Abstammung, Abstammungsgutachten, Gendiagnostik, Genomanalyse.




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