Motivirrtum

meint den Irrtum bei der Willensbildung. Der Erklärende geht irrtümlich von einem falschen Umstand aus. Diese falschen Umstände motivieren ihn zur Abgabe einer Willenserklärung.

Der M. ist grdls. unbeachtlich. Die wichtigsten im Gesetz geregelten Fälle des (ausnahmsweise beachtlichen) M. sind die §§119 II; 2078 II BGB. Beim Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB, stimmen Wille und Erklärung überein, lediglich bei der Willensbildung ist dem Erklärenden bezüglich der Eigenschaften der Person oder Sache (wobei dies nicht i.S.d. § 90 BGB zu verstehen ist, sondern den „Geschäftsgegenstand“ meint) ein Irrtum unterlaufen. Ohne diesen Irrtum wäre die Willenserklärung nicht oder jedenfalls nicht so abgegeben worden. Bei §2078 11, 1. Alt. BGB muß der M. kausal zur Vornahme der Verfügung geführt haben. Vergleiche dazu den Wortlaut des § 2078 II BGB. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen des Irrtums beim Erblasser ist die Errichtung der letztwilligen Verfügung. Ein weiterer beachtlicher M. im Erbrecht ist in § 2308 BGB normiert.

Irrtum im Beweggrund, Strafrechtlich ohne Bedeutung. Zivilrechtlich spielt M. bei Anfechtung eines Rechtsgeschäfts als Geschäftsirrtum eine Rolle. Testamentsanfechtung.

Irrtum.

ist der den Beweggrund betreffende Irrtum (z. B. A kauft Trauerkleidung, weil er irrtümlich annimmt, B sei gestorben). Der M. ist grundsätzlich unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung (z. B. Kaufangebot). Lit.: Larenz, K./Wolf M., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. A. 2004

insbes. bürgerliches Recht: Willensmangel bei der Willensbildung für die Abgabe einer Willenserklärung, der in fehlerhaften oder fehlgeschlagenen Erwartungen, Vorüberlegungen und Gründen, die Veranlassung zur Abgabe der Willenserklärung waren, liegt. Der einseitige Motivirrtum
ist grundsätzlich unbeachtlich und berechtigt insbes. nicht zur Anfechtung der Willenserklärungen. Ausnahmsweise beachtlich ist ein Motivirrtum nur als Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) und im Erbrecht (vgl. §§2078 Abs. 2, 2079, 2308 BGB). Bei beiderseitigem Motivirrtum kann demgegenüber ggf. eine Korrektur nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erfolgen. Strafrecht: Fehlvorstellung über die Erreichung des Ziels, das den Handlungsimpuls zur Tat ausgelöst hat. Unterfall ist der Identitätsirrtum. Der Motivirrtum ist strafrechtlich ohne Konsequenzen.

Anfechtung von Willenserklärungen (1).




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