Geburtenregister

Das G. ist eines der Personenstandsregister; es dient zur Beurkundung der Geburten (auch Totgeburt). In das G. werden die persönlichen Verhältnisse der Eltern, Ort und Zeit der Geburt des Kindes, dessen Geschlecht und Namen eingetragen (§ 21 PStG). Wird die Vaterschaft erst nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt (Abstammung, 2 b, c), so ist dies beim Geburtseintrag zu vermerken (§ 27 PStG). S. a. Transsexualität. - Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Anzeigepflichtig (mündlich) ist jeder Elternteil, soweit er (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge ist, sonst jede andere Person, die bei der Geburt anwesend oder von der Geburt aus eigenen Wissen unterrichtet ist (z. B. Hebamme, Arzt), bei Geburten in Krankenhäusern und dgl. (schriftlich) der Träger der Einrichtung (§§ 18 ff. PStG). Die Vornamen des Kindes müssen spätestens binnen eines Monats angezeigt werden (§ 22 PStG). Besonderheiten gelten für Findelkinder (§ 24 PStG) sowie bei Geburten im Ausland (§ 36 PStG). Die Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 70 PStG).




Vorheriger Fachbegriff: Geburtenregelung | Nächster Fachbegriff: Geburtsanzeige


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen