Sprecherausschuss

ist die Interessenvertretung der leitenden Angestellten in allen Betrieben mit mehr als zehn leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber (Gesetz vom 20. 12. 1988). Lit.: Löwisch, M., Kommentar zum Sprecherausschuss- gesetz, 2. A. 1994; Römer, U., Das Sprecherausschuss- gesetz, Diss. jur. Bayreuth 1996

Einrichtung im Betrieb, welche die Belange der leitenden Angestellten vertritt (§ 25 Abs. 1 SprAuG). In Betrieben mit einer regelmäßigen Anzahl von zehn leitenden Angestellten können Sprecherausschüsse gewählt werden, § 1 Abs. 1 SprAuG. Hat ein Betrieb weniger als zehn leitende Angestellte, so gelten die leitenden Angestellten als solche des räumlich nächstgelegenen Betriebes des Unternehmens, § 1 Abs. 2 SprAuG. § 1 Abs. 2 SprAuG nimmt Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (Nr.1) sowie Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen (Nr.2) von der Anwendung des SprAuG und damit von der Bildung von Sprecherausschüssen aus.
Wahl des Sprecherausschusses: Zur Wahl des Sprecherausschusses berechtigt sind nach §3 Abs. 1
SprAuG alle leitenden Angestellten eines Betriebes. In den Sprecherausschuss können grundsätzlich alle leitenden Angestellten eines Betriebes gewählt werden, welche sechs Monate dem Betrieb angehören, §3 Abs. 2 S.1 BetrVG. Besteht in einem Betrieb noch kein Sprecherausschuss, dann wird auf Einladung von drei leitenden Angestellten eine Versammlung einberufen (§ 7 Abs. 2 S. 2 SprAuG). In dieser Versammlung wird von der Mehrheit der anwesenden leitenden Angestellten ein Wahlvorstand gewählt (§ 7 Abs. 2 S.1 SprAuG). Der Wahlvorstand hat dann unverzüglich die Entscheidung darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuss gewählt werden soll ( § 7 Abs. 2 S. 3 SprAuG). Entscheidet sich die Mehrheit der leitenden Angestellten für die Wahl eines Sprecherausschusses, so hat der Wahlvorstand die Wahl einzuleiten und durchzuführen, § 7 Abs. 4 SprAuG. Die Wahl selbst ist eine geheime und unmittelbare Wahl, § 6 Abs. 1 SprAuG. Sie wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, bei nur einem Wahlvorschlag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, § 6 Abs. 2 SprAuG. Zu dieser Wahl können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen, soweit die nach § 6 Abs. 4 S.2 SprAuG erforderlichen Stützungsunterschriften gegeben sind.
Freistellungen, Kosten: Die Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Lohnes zu befreien, wenn und soweit dies nach den betrieblichen Gegebenheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, § 14 Abs. 1 SprAuG. Parallel zur Regelung des § 40 BetrVG hat der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 SprAuG die durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Sach- und Betriebsmittel für den Sprecherausschuss zur Verfügung zu stellen.
Aufgaben des Sprecherausschusses: Der Sprecherausschuss hat nach § 25 Abs. 1 SprAuG die Aufgabe, die Belange der leitenden Angestellten zu vertreten. Dazu muss der Arbeitgeber den Sprecherausschuss rechtzeitig und umfassend unterrichten und ihm auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, § 25 Abs. 2 SprAuG. Daneben hat der Sprecherausschuss gemeinsam mit dem Arbeitgeber darauf zu achten, dass leitende Angestellte nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und insbesondere jede Diskriminierung unterbleibt (§ 27 Abs. 1 SprAuG).
— Sprecherausschuss und Arbeitgeber können Richtlinien über den Inhalt, Abschluss oder die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten abschließen, die nach dem Willen der Parteien auch eine unmittelbare und zwingende Wirkung für diese Arbeitsverhältnisse haben können, § 28 SprAuG.
— Vor der Änderung von Arbeitsbedingungen der leitenden Angestellten hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss darüber zu informieren und mit ihm darüber zu beraten, § 30 SprAuG.
OCIO
* Einstellungen und personelle Veränderungen eines leitenden Angestellten sind nach § 31 Abs. 1 SprAuG dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitzuteilen.
* Vor der Kündigung eines leitenden Angestellten ist der Sprecherausschuss anzuhören, § 31 Abs. 2 S.1 SprAuG. Eine ohne Anhörung erfolgte Kündigung eines leitenden Angestellten ist unwirksam, § 31 Abs. 2 S. 3 SprAuG.
* Nach § 32 Abs. 1 SprAuG hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss mindestens einmal im Kalenderjahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes zu unterrichten. Zudem hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss über Betriebsänderungen i. S. v. § 111 BetrVG, welche auch wesentliche Nachteile für leitende Angestellte nach sich ziehen, umfassend und rechtzeitig zu unterrichten, § 32 Abs. 2 S. 1 SprAuG.
* Zudem muss der Arbeitgeber mit dem Sprecherausschuss über den Ausgleich oder die Abmilderung von etwa entstehenden Nachteilen für leitende Angestellte beraten, § 32 Abs. 2 S. 2 SprAuG. Vergleiche demgegenüber die weitergehenden Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei einer Betriebsänderung.
Vergleiche weiter noch Gesamtsprecherausschuss und Konzernsprecherausschuss.

ist die Interessenvertretung der leitenden Angestellten mit Mitwirkungs- und Beratungsrechten, die denen des Betriebsrats nachgebildet sind (G v. 20. 12. 1988, BGBl. I 2312, 2316; WahlO vom 28. 9. 1989, BGBl. I 1798).




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