Einstellung mangels Masse

Grund für die Einstellung eines Insolvenzverfahrens. Die Einstellung mangels Masse erfolgt nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Einstellung unterbleibt jedoch, wenn ein für die Kosten ausreichender Geldbetrag
vorgeschossen wird oder die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Nach Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger beschließt das Insolvenzgericht die Einstellung des Verfahrens (§ 207 Abs. 1, 2 InsO). Sind Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden, hat der Insolvenzverwalter vor der Einstellung die Verfahrenskosten zu begleichen (§ 207 Abs. 3 S. 1 InsO). Er ist nicht mehr zur Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse verpflichtet (§ 207 Abs. 3 S. 2 InsO).

Insolvenzverfahren (1).




Vorheriger Fachbegriff: Einstellung des Strafverfahrens | Nächster Fachbegriff: Einstellungsbescheid Einstellung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen