Gesamtvollstreckung

Im Arbeitsrecht :

. Das dem Konkurs entsprechende Verfahren in den neuen Bundesländern heisst G. Es ist geregelt in der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) i. d. F. 23. 5. 1991 (BGBl. I 1185) und dem Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren (Gesamtvollstreckung-Unterbrechungsgesetz — GUG) i. d. F. v. 23. 5. 1991 (BGBl. I 1191).

Insolvenzrecht: bezweckt die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger eines
insolventen Schuldners. Dieser Zweck soll mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens erreicht werden. Die Gesamtvollstreckung steht im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung. Im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung vollstreckt jeder Gläubiger eigenständig in das Vermögen des Schuldners. Es gilt das Prioritätsprinzip (§ 804 Abs. 3 ZPO): Die Gläubiger, die in denselben Vermögensgegenstand des Schuldners vollstreckt haben, werden in der Reihenfolge ihrer entstandenen Pfändungspfandrechte aus dem Verwertungserlös befriedigt. Bedingt durch das Prioritätsprinzip entsteht ein „Wettlauf der Gläubiger”. Derjenige, der zuerst vollstreckt, hat Aussicht auf die größtmögliche Befriedigung. Die Einzelzwangsvollstreckung kann nicht hingenommen werden, wenn das Vermögen des Schuldners nicht für die Befriedigung aller Gläubiger ausreicht. Deshalb hat der Gesetzgeber durch Erlass der Insolvenzordnung ein
System der Gesamtvollstreckung geschaffen. Das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung wird bei der Gesamtvollstreckung durch das Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger per Quote („Verlustgemeinschaft der Gläubiger”) ersetzt. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Forderungen der Gläubiger tituliert sind oder nicht und wann sie entstanden sind.




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