Gesamtgutinsolvenzverfahren

spezielles Insolvenz-verfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 333 Abs. 1, 37 Abs. 1 u. 2, 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO) oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 332 Abs. 1, 37 Abs. 3, 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Voraussetzung für ein Gesamtgutinsolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut ist die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch beide Ehegatten (§ 333 Abs. 1 InsO). Verwaltet ein Ehegatte das Gesamtgut allein, so wird es insolvenzrechtlich als Alleinvermögen des allein verwaltenden Ehegatten behandelt (§ 37 Abs. 1 InsO). Antragsberechtigt ist jeder Gläubiger, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann (§ 333 Abs. 1 InsO). Auch jeder Ehegatte kann den Antrag auf Eröffnung des Gesamtgutinsolvenzverfahrens stellen (§ 333 Abs. 2 S.1 InsO). Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) des Gesamtgutes glaubhaft gemacht wird (§ 333 Abs. 2 S. 2 InsO). Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund (§333 Abs. 2 S. 3 InsO). Die persönliche Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden (§ 334 InsO).




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