| Rechtsgestaltende Wirkung haben Rechtsakte und Rechtsgeschäfte, durch die unmittelbar die Rechtslage geändert wird, sei es durch Zuordnungs- oder Inhaltsänderung sowie Begründung oder Auflösung eines Rechtsverhältnisses.  
  
   
 Weitere Begriffe : Kooperation | eingeschränkte Wirksamkeitstheorie | B (Sozialrecht) | 
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