Insolvenzfähigkeit

Bei einer Eigentumswohnung :

Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 3 WEG lapidar angeordnet, dass ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft nicht stattfindet. Dies bedeutet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zwar "pleite gehen", aber zu einer ordnungsgemässen Abwicklung nicht das Insolvenzverfahren herangezogen werden kann. Die Gläubiger, die am schnellsten bemerken, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft kein Geld mehr hat, und zuerst kommen, werden damit bevorzugt.

die Fähigkeit, Schuldner eines Insolvenzverfahrens zu sein. Insolvenzfähig sind alle
natürlichen und juristischen Personen; der nichtrechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich (§ 11 Abs. 1 InsO). Ein Insolvenzverfahren kann auch über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung), über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (Gesamtgutinsolvenzverfahren) und über einen Nachlass (Nachlassinsolvenzverfahren) eingeleitet werden (§ 11 Abs. 2 InsO). Unzulässig ist das Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 InsO).

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, Verein), eines nichtrechtsfähigen Vereins, einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, EWIV) sowie über einen Nachlass (Nachlassinsolvenzverfahren) und das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft eröffnet werden (§ 11 InsO). Über das Vermögen des Bundes oder eines Landes findet ein Insolvenzverfahren nicht statt, über das Vermögen einer juristischen Person unter Aufsicht eines Landes nur dann, wenn dies das Landesrecht bestimmt (§ 12 InsO). Zur I. der Wohnungseigentümergemeinschaft s. Wohnungseigentum (3 a).




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