Schlussrechnung

wird im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter bei der Beendigung seines Amtes erstellt. Die S. wird der Gläubigerversammlung vorgelegt (§ 66 InsO); sie enthält einen genauen Bericht über die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Die S. gilt als anerkannt, wenn gegen sie im Schlusstermin keine Einwendungen erhoben werden.

Beim Bauvertrag ist S. die Äußerung des Unternehmers, welche Vergütung er abschließend beanspruchen zu können glaubt. Die vorbehaltlose Annahme der hierauf erfolgten, als solche gekennzeichneten (auch geringeren) Schlusszahlung des Bestellers, der die endgültige (schriftliche) Ablehnung von (weiterer) Zahlung gleichsteht, schließt Nachforderungen des Unternehmers aus (§ 16 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B).




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