Beitragsrecht

Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherungszweige durch Anteile der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies gilt in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und im Arbeitsförderungsrecht. Dort tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten. Der Arbeitgeber hat dazu die andere Hälfte als Eigenanteil aufzubringen und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses den sog. Pflichtbeitrag an die Krankenkassen als Einzug-stellen für die Sozialversicherungsbeiträge weiterzuleiten. Dieser Regelfall der Beitragsentrichtung ist als Lohnabzugsverfahren im SGB IV im Einzelnen geregelt. Die freiwillig Versicherten und Selbstständigen zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst. Für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende zahlt die Bundesrepublik Deutschland den Beitrag. Soweit Versicherte Krankengeld oder Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger, z. B. der Unfallversicherung, je zur Hälfte getragen. Bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht, speziell Arbeitslosengeld, werden die Beiträge hingegen von dem Leistungsträger, d. h. der Bundesagentur für Arbeit, allein aufgebracht.




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