Verletztengeld

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte haben Anspruch auf Verletztengeld, wenn sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder wegen der Teilnahme an einer Heilmassnahme eine ganztägige Berufstätigkeit nicht ausüben können, unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilmassnahme Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen hatten und kein Arbeitsentgelt oder Übergangsgeld beziehen (§§45ff. SGB VII). Verletztengeld wird ferner gezahlt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, die Massnahme sich aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschliesst, der Versicherte die bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann oder in eine andere zumutbare Tätigkeit vermittelt werden kann oder diese aus wichtigem Grund nicht ausüben kann und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, > Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, > Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld letztengeld wird weiterhin gewährt, wenn in einer Einrichtung Massnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht werden, die arbeitsunfähig sind oder wegen der Massnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können (§45 Abs. 3 SGB VII). Wird ein durch einen Unfall verletztes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt, gilt § 45 SGB V entsprechend (Kinderpflegekrankengeld). Durch Satzung kann die Zahlung von Verletztengeld für Unternehmer, ihre Ehegatten, ihre Lebenspartner und für den Unternehmern gleichgestellte Personen ausgeschlossen werden (§ 46 Abs. 2 S. 2 SGB VII). Bei Versicherten, die mit Anspruch auf Krankengeld bei einer Krankenkasse versichert sind, ist der Ausschluss nicht möglich (§46 Abs. 2 S. 2 SGB V). Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmassnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert (§46 Abs. 1 SGB VII). Es endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit (§46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VII). Das Verletztengeld wird in Höhe von 80 v.H. des erzielten regelmässigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, gezahlt (§47 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. §47 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Es darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Auf das Verletztengeld werden folgende Einkünfte angerechnet (§52 SGB VII): Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung können durch Satzung eine Zusatzversicherung vorsehen, durch die das Verletztengeld erhöht werden kann. Verletztengeld wird in der gesetzlichen Unfallversicherung auch als unterhaltssichernde Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewährt (§§44 Abs. 2 Nr. 1,45 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Voraussetzungen und Inhalt des Verletztengeldes richten sich nach den §§45 bis 48, 52 und 57 SGB VII (§45 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). In der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte haben Anspruch auf Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist (§56 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach der abstrakten Schadensberechnung ermittelt (§56 Abs. 2 SGB VII). Massgeblich ist dabei die Minderung des Leistungsvermögens. Unerheblich ist dagegen, ob tatsächlich Einkom- menseinbussen eingetreten sind. Die Verletztenrente wird selbst dann gewährt, wenn der Verunfallte ein höheres Einkommen als vor dem Versicherungsfall - z.B. infolge einer Umschulung - hat (BSG E 30, 64). Bei der abstrakten Schadensberechnung wird die Erwerbsfähigkeit des Verunfallten vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit mit 100 % angesetzt. Dies gilt selbst dann, wenn er bereits vorbeschädigt und deshalb nicht voll erwerbsfähig war. In einem zweiten Berechnungsschritt wird die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten nach dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit ermittelt. In Höhe der Differenz zwischen beiden Werten besteht die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zur Vereinfachung der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine sog. Gliedertaxe entwickelt worden. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung, Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem BVG, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz oder entsprechenden Gesetzen gemindert und erreicht die Erwerbsminderung aus diesen Unfällen zusammen zumindest 20 v.H., besteht für jeden, auch frühere Versicherungsfälle, ein Anspruch auf Rente (§56 Abs. 1 S. 2, 4 SGB VII). Berücksichtigt werden können aber nur Versicherungsfälle und Unfälle, die zu einer Erwerbsminderung von mindestens 10 v.H. geführt haben (§ 56 Abs. 1 S. 3 SGB VII). Die Höhe der Verletztenrente richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst des Verletzten (§§ 56ff. SGB VII). Bei > Schwerverletzten, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, werden zusätzliche 10 v.H. gezahlt (§57 SGB VII). Schwerverletzte sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. gemindert ist, § 57 SGB VII. Entgegen der früheren Rechtslage ist bei der Verletztenrente heute keine Kinderzulage mehr vorgesehen. Die Verletztenrente wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst (§95 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Die Anpassung erfolgt durch die Vervielfältigung des Jahresarbeitsverdienstes mit einem Anpassungsfaktor, der durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt wird (§95 Abs.2 S.l SGB VII). Die Verletztenrente wird spätestens nach drei Jahren als Dauerrente gewährt (§62 SGB VII). Abfindung von Sozialleistungen, besondere berufliche Betroffenheit

Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit insb. nach einem Arbeitsunfall gem. §§ 45 ff. SGB VII. Die Höhe übersteigt das übliche Krankengeld, da sich bei der Berechnung Besonderheiten u. a. wegen des unfallrechtlich bedeutsamen Jahresarbeitsverdienstes ergeben.
Verletztenrente: Rentenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 56 ff. SGB VII. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit insb. infolge eines Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach diesem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20% gemindert ist, haben Anspruch auf die Verletztenrente, § 56 Abs. 1 S.1 SGB VII. Mehrere, auch frühere Versicherungsfälle sind zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10% ausmacht (Stützrente). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
richtet sich nach den in § 56 Abs. 2 SGB VII genannten
Merkmalen. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet in Höhe von zwei Dritteln des
Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer prozentualen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet nach dem Prozentsatz der Vollrente, der dem Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, § 56 Abs. 3 SGB VII.
Im Einzelnen ist für die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinsichtlich verbliebener Körperschädigungen dabei auf die Grundsätze über die Unfallbegutachtung im Sinne einer Knochentaxe abzustellen. Die Leistung selbst kann auch unter Berücksichtigung einer, dem Bundesversorgungsgesetz vergleichbar geregelten, besonderen beruflichen Betroffenheit erhöht werden, § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII.
Die Rente wird zunächst befristet auf drei Jahre nach dem Versicherungsfall als vorläufige Entschädigung geleistet, anschließend in eine Rente auf unbestimmte Zeit bei zumindest gleichbleibend fortbestehenden gesundheitlichen Folgen des Versicherungsfalls umgewandelt, § 62 SGB VII.

wird in der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld (Kurzarbeit), Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatte. Berechnet wird das V. ähnlich wie das Krankengeld (§§ 45 ff. SGB VII).




Vorheriger Fachbegriff: Verlesung | Nächster Fachbegriff: Verletztenrente


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen