Ersatzdienst

Dienst, der anstelle eines geschuldeten Dienstes geleistet wird. Ein solcher E. ist der Zivildienst, den der Kriegsdienstverweigerer in Erfüllung der Wehrpflicht nach dem Zivildienstgesetz zu leisten hat.

ist ein waffenloser Dienst, zu dem Kriegsdienstverweigerer herangezogen werden können (Art. 12a II). Dieser zivile Ersatzdienst ist keine im Belieben der Wehrpflichtigen stehende Alternative, sondern nur denen Vorbehalten, die anerkanntermassen aus Gewissensgründen (Art. 4 III) den Dienst mit der Waffe verweigern. Im gesetzlich geregelten Zivildienst obliegen den Kriegsdienstverweigerern besonders soziale Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit.

ist allgemein ein an Stelle eines an sich geschuldeten Diensts geleisteter Dienst. Ziviler E. ist der von Kriegsdienstverweigerern zu leistende E. Geregelt ist der zivile E. in dem besonderen Zi- vildienstgesetz. Nach § 24 dieses Gesetzes dauert er um ein Drittel länger als der Grundwehrdienst. Für Schäden durch einen Zivildienstleistenden haftet der Staat.

Zivildienst.

Kriegsdienstverweigerer, Wehrpflicht, Zivildienst.




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