Wehrpflicht

Nach dem Wehrpflichtgesetz (neu gefaßt im Jahre 1986) sind alle männlichen Deutschen zwischen der Vollendung des 18. und des 45. Lebensjahres (bei Offizieren und Unteroffizieren des 60. Lebensjahres) wehrpflichtig, soweit sie ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Die Wehrpflicht wird in der Regel durch den Wehrdienst, bei Kriegsdienstverweigerern durch den Zivildienst erfüllt. Der Wehrdienst besteht aus dem Grundwehrdienst, zu dem Wehrpflichtige in der Regel nach Vollendung des 19., spätestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einberufen werden. Er dauert zwölf Monate, an die sich eine einjährige Verfügungsbereitschaft anschließt. Später finden noch Wehrübungen statt, die höchstens drei Monate dauern dürfen. Vom Wehrdienst ausgeschlossen ist, wer nicht wehrdienstfähig (meist aus gesundheitlichen Gründen) oder erheblich vorbestraft ist. Geistliche, Schwerbehinderte und Kriegsopfer sind vom Wehrdienst befreit. Vom Wehrdienst zurückgestellt werden kann, für wen der Wehrdienst «wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher und beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde», zum Beispiel weil er deswegen eine Berufsausbildung unterbrechen müßte. Helfer im Zivilschutz und im Entwicklungsdienst sind gleichfalls vom Wehrdienst freigestellt. Streitfragen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht müssen vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden. Das Wehrpflichtgesetz wird durch eine Reihe von Gesetzen ergänzt, die sicherstellen sollen, daß Wehrpflichtige durch den Wehrdienst keine schweren Nachteile erleiden. So sieht das Unterhaltssicherungsgesetz aus dem Jahre 1961 vor, daß dem Wehrpflichtigen und den von ihm abhängigen Familienangehörigen während des Wehrdienstes Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erbracht werden können. Ein etwaiges Arbeitsverhältnis des Wehrpflichtigen ruht während seines Wehrdienstes, besteht also weiter und darf nicht gekündigt werden (Arbeitsplatzschutzgesetz aus dem Jahre 1957). Außerdem genießen er und die von ihm abhängigen Angehörigen auch während des Wehrdienstes den vollen Schutz der Sozialversicherung.

ist die Pflicht der männlichen Deutschen vom vollendeten 18. Lebensjahr an, Dienst in den Streitkräften (Bundeswehr) zu leisten (Art. 12aGG),geregelt im W.gesetz. Danach sind wehrpflichtig alle Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin ausgenommen) haben oder zuletzt hatten oder die sich (z.B. durch Besitz eines deutschen Passes) dem Schutz der BRD unterstellt haben; näheres § 1; auch Ausländer und Staatenlose unter den Voraussetzungen des § 2. Die W. wird durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt; sie umfasst eine Reihe von Pflichten (Wehrersatzwesen), insbes. auch die Pflicht der Angehörigen eines aufgerufenen Geburtsjahrgangs, eine Genehmigung einzuholen, wenn sie das Bundesgebiet, z.B. nach Berlin, für länger als 3 Monate verlassen wollen. Die W. endet mit 45, bei Offizieren und Unteroffizieren sowie im Verteidigungsfall mit 60 Jahren (§ 3). Vorführungsrecht.

als Schuld, dem Staat soldatische Dienste zu leisten, entspricht einer demokratischen Tradition, die in Deutschland auf die Reformzeit am Beginn des 19. Jahrhunderts zurückgeht. Nach hergebrachter Vorstellung sind alle geeigneten männlichen Bürger verpflichtet, zum Schutz des Bestandes der staatlichen Gemeinschaft wehrhaft einzutreten. Das Grundgesetz ermächtigt den Bund, zur militärischen Landesverteidigung Streitkräfte aufzustellen. Ob dieser Verteidigungsauftrag durch eine Wehrpflichtigen- oder eine Freiwilligenarmee erfüllt wird, bleibt dem Gesetzgeber überlassen.
Nach dem GG können (nicht: müssen) Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden (Art. 12a I). Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung hat der Bundesgesetzgeber für Männer eine allgemeine Wehrpflicht als staatsbürgerliche Grundpflicht eingeführt. Die Beschränkung der Wehrpflicht auf das männliche Geschlecht verstösst nicht gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Neue Verfassungslage: siehe GG-Änderung im Anhang (Art. 12a IV).

(Art. 12 a GG) ist die Pflicht, dem Staat als Soldat zu dienen. Die W. ist ein Unterfall der allgemeinen Staatsbürgerpflicht. Ihr unterstehen grundsätzlich alle tauglichen Männer, die im Bereich der Bundesländer ihren ständigen Aufenthalt haben, zwischen 18 und 45 (evtl. 60) Jahren. Nicht herangezogen wird, wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert (§ 25 WPflG) und deshalb zu einem zivilen Ersatzdienst verpflichtet ist. Frauen dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden, dürfen aber seit 2000 freiwillig Wehrdienst leisten. Lit.: Wehrpflicht- und Soldatenrecht, 30. A. 2005; Johlen, H., Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. A. 1996; Boehm-Tettelhach, W., Wehrpflichtgesetz (Lbl.), 21. A. 2004; Steinlechner, W./Walz, D., Wehrpflichtgesetz, 5. A. 1996, 6. A. 2003; Johanny, K. u.a., Mein Recht als Wehrpflichtiger, 8. A. 1997; Prüfen, A., Hat die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland eine Zukunft?, 2003

Diese ist die Verpflichtung aller Männer, die Deutsche und über achtzehn Jahre alt sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder im Ausland wohnen und unter dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland stehen, Wehrdienst oder Zivildienst zu leisten. Die allgemeine Wehrpflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und mit dem Grundgesetz, sowohl hinsichtlich der dem Gesetzgeber eröffneten Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Berufsarmee, als auch im Hinblick auf deren Beschränkung auf männliche Bürger, mit dem Grundgesetz vereinbar. Ihre Rechtsgrundlage ist Art. 12a Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat durch das Wehrpflichtgesetz (WPflG) diese aufgrund der Verfassung geschaffene Möglichkeit der Verpflichtung zur Dienstleistung wahrgenommen und Inhalt und Umfang der Wehrpflicht näher ausgestaltet. Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten (§ 1 Abs. 2 WPflG). Die Wehrpflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste, bei besonderer Verwendungstätigkeit sowie bei Offizieren und Unteroffizieren, das sechzigste Lebensjahr vollendet hat (§§ 3, 49 WPflG). Ein Berufssoldat bleibt aber bis zur Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres verpflichtet, Wehrdienst zu leisten (§ 51 SG). Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste Lebensjahr vollendet. Neben der eigentlichen Dienstleistungspflicht umfasst die Wehrpflicht unter anderem auch die Verpflichtung zur Musterung, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes vorzulegen. Männliche Personen haben nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres grundsätzlich eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen (§ 3 Abs. 2 WPflG). Das Wehrpflichtgesetz sieht auch die Möglichkeit vor, Ausländer und Staatenlose unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht zu unterstellen (§ 2 WPflG).

1.
Nach Art. 12 a I GG können Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht wurde vom BVerfG mehrfach, zuletzt mit Urt. v. 20. 2. 2002 (NJW 2002, 1707) und Urt. v. 26. 6. 2006 (NJW 2006, 2871) bestätigt. Die Beschränkung der W. auf Männer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der EuGH hat die W. nicht am Maßstab des Gemeinschaftsrechts überprüft (Urt. v. 11. 3. 2003, NJW 2003, 709). Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden (Art. 12 a II 1 GG). Wehrpflicht und Ersatzdienstpflicht sind die wichtigsten der in Art 12 a GG umfassend geregelten Dienstverpflichtungen.

2.
Einfachgesetzlich ist die W. durch das Wehrpflichtgesetz (WPflG) i. d. F. v. 16. 9. 2008 (BGBl. I 1886) m. Änd. geregelt. Die W. wird durch den Wehrdienst oder im Falle der Kriegsdienstverweigerung (Kriegsdienstverweigerer) durch den Zivildienst erfüllt (§ 3 I WPflG).

3.
Wehrpflichtig sind alle Männer vom 18. Lebensjahre an, die Deutsche i. S. d. GG (Art. 116) sind und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben oder gehabt haben oder sich durch Besitz eines Passes, einer Staatsangehörigkeitsurkunde oder auf andere Weise unter den Schutz der BRep. gestellt haben (§ 1 I WPflG). Die Wehrpflicht der Auslandsdeutschen ruht bei ständigem, auf Dauer berechneten Aufenthalt und Lebensgrundlage im Ausland (§ 1 II WPflG). Männer haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen (§ 3 II WPflG). Die Wehrpflicht endet bei Mannschaften mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr, bei Offizieren und Unteroffizieren sowie bei allen im Verteidigungsfall mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet (§ 3 III-V WPflG). Die Wehrpflicht umfasst zahlreiche Melde-, Vorstellungs-, Untersuchungs-, Mitwirkungs- und Unterlassungspflichten, die im Wesentlichen der Feststellung dienen, ob ein Wehrpflichtiger zum Wehrdienst oder Zivildienst heranzuziehen ist. Die Verletzung dieser Nebenpflichten kann polizeiliche Vorführung (§ 44 II WPflG) oder Verhängung eines Bußgeldes (§ 45 WPflG) zur Folge haben. Verstöße gegen die W. selbst können nach dem Wehrstrafrecht als militärische Straftaten strafbar sein. Zur Ableistung des Wehrdienstes s. i. E. dort.

4.
Das WPflG regelt auch die Möglichkeiten der Befreiung vom Wehrdienst, z. B. durch Verpflichtung als Helfer im Katastrophenschutz oder Zivilschutz.




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