Wehrmittelsabotage

Die Beschädigung von Wehrmitteln oder Anlagen der Verteidigung wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft (§ 109 e StGB).

Nach § 109 e StGB wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen von 1-10 Jahren bestraft, wer vorsätzlich und unbefugt ein Wehrmittel (auch technisches Gerät) oder eine der Landesverteidigung oder dem Schutz der Bevölkerung gegen Kriegsgefahr dienende Einrichtung (Luftschutzkeller, Warnsirene) zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der BRep., die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet. Die gleiche Strafe trifft den, der wissentlich eine solche Einrichtung oder den Werkstoff hierzu fehlerhaft liefert und dadurch wissentlich eine der bezeichneten Gefahren herbeiführt. Auch der Versuch ist strafbar; fahrlässige Gefährdung ist mit geringerer Strafe bedroht.




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