Bundesgrenzschutz

Eine besondere Polizeitruppe des Bundes. Nach dem Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Neufassung aus dem Jahre 1972) obliegt ihm die Sicherung der Grenzender Bundesrepublik und der Verfassungsorgane des Bundes (Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesministerien, -»Bundesverfassungsgericht usw.). Auf Anforderung der Bundesländer kann er auch andere Aufgaben der Polizei (zum Beispiel Sicherung von Flughäfen, Einsatz bei Naturkatastrophen) übernehmen. Jugendliche, die der Wehrpflicht unterliegen, können auch zum Bundesgrenzschutzeingezogen werden. Im wesentlichensetzt er sich aber aus länger dienenden Beamten zusammen. Im Verteidigungsfalle wird er Teil der bewaffneten Macht der Bundesrepublik (Kombattantenstatus).

dem Bundesinnenministerium unterstehende Grenzschutztruppe des Bundes mit Kombattantenstatus (Kombattant); seine Angehörigen gelten als Bundespolizeibeamte. Neben der polizeilichen Grenzkontrolle (ausser in Bayern) obliegt dem B. vor allem die Sicherung der Grenze zur DDR und zur Tschechoslowakei. Zum B. können jetzt auch Wehrpflichtige (Wehrdienst) einberufen werden.

ist eine in Bundesverwaltung geführte u. dem Bundesinnenminister unterstehende Polizei des Bundes, der insbes. der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (z. B. Passkontrolle) obliegt. Er kann darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in einem Bundesland, zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes oder im Fall einer Naturkatastrophe eingesetzt werden (Art. 35 II, III, 91 GG, innerer Notstand). Ausserdem übernimmt der B. den Objektschutz von Bundesorganen u. Bundesministerien. Das Nähere ist auf der Grundlage des Art. 87 I 2 GG im Bundesgrenzschutzgesetz geregelt.

(Art. 87 I 2 GG) ist die in bundeseigener Verwaltung geführte polizeiähnliche Bundesbehörde zum polizeilichen Schutz (der Grenzen) des Bundesgebiets (mit rund 20000 Beamten). Das Recht des Bundesgrenzschutzes ist im Bundesgrenzschutzgesetz geregelt. Zulässig ist die Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Flughafensicherung auf den B., doch darf der B. nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden. Im Juli 2005 wurde der B. in Bundespolizei umbenannt. Lit.: Heesen, D./Hönle, 7., Bundesgrenzschutzgesetz, 4. A. 2002

Bundespolizei.

Mit G v. 21. 6. 2005 (BGBl. I 1818) wurde der B. unter wesentlicher Beibehaltung seiner Aufgaben in Bundespolizei umbenannt.




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