Bundesverwaltung

die bundeseigene Verwaltung.
Geschäftsbereich des Bundesinnenministers, mit verschiedenen Aufgaben, vor allem auf dem Gebiet des Auswanderungswesens (Auswanderungsfreiheit) und der Staatsangehörigkeit. Sitz: Köln.

. Grundsätzlich ist die öfftl. Verwaltung, auch soweit es die Ausführung von Bundesgesetzen betrifft, Sache der Länder (Art. 30, 83 GG, Bundesstaat). Demgegenüber stellt die bundeseigene Verwaltung die vom GG für bestimmte Sachgebiete vorgeschriebene oder zugelassene Ausnahme dar. Es handelt sich dabei im wesentlichen um den Auswärtigen Dienst, um Bundeswehr u. Bundesgrenzschutz, um das Bundeskriminalamt u. das Bundesamt für Verfassungsschutz, um Bundesbank, Bundespost und Bundesbahn, um Wasserstrassen u. Luftverkehr (Art. 87, 87 b, 87 d, 88, 89 GG). Es gibt oberste Bundesbehörden (Ministerien), obere Bundesbehörden (die, wie z. B. das Bundeskartellamt, einer obersten Bundesbehörde, hier dem Bundeswirtschaftminister, unterstehen) u. bundesunmittelbare, aber selbständige Körperschaften u. Anstalten des öfftl. Rechts (z. B. Bundesanstalt für Arbeit). Auf Gebieten, auf denen ihm die Gesetzgebungszuständigkeit eingeräumt ist, kann der Bund selbständige Bundesoberbehörden sowie Körperschaften u. Anstalten des öfftl. Rechts durch Gesetz errichten (Art. 87 III GG). Die Bundesregierung erlässt für die B. die allgemeinen Verwaltungsvorschriften u. regelt die Einrichtung der Behörden (Art. 86 GG).

(Art. 87 GG) ist die Verwaltung des Bundes im Gegensatz zur Landesverwaltung. Sie ist entweder unmittelbare B. durch Bundesbehörden (oberste Bundesbehörden [z.B. Ministerien] und Bundesoberbehörden [z.B. Bundeskriminalamt]) oder nichtrechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt) oder mittelbare B. durch rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Bundesbank). Ein eigener Verwaltungsunterbau mit Mittelbehörden und Unterbehörden besteht in der B. selten (z.B. Bundeswehr). Auftragsverwaltung (Ausführung von Bundesgesetzen durch die Landesverwaltung im Auftrag des Bundes) Lit.: Dittmann, A., Die Bundesverwaltung, 1983; Bauer, L., Prozessorientierte Kostenrechnung in Bundesverwaltungen, 2003

Sammelbegriff für alle Behörden und Stellen, deren Verwaltungsträger die Bundesrepublik Deutschland ist. Dabei verwaltet der Bund die Gesetze nur dann durch eigene Behörden (sog. bundeseigene Verwaltung), wenn das GG dies ausdrücklich bestimmt (Art. 83 ff. GG, insbesondere Art. 86 GG). Wenn der Bund durch eigene Behörden tätig
wird, so kann dies durch die obersten Bundesbehörden, die Bundesmittel- oder Bundesoberbehörden oder durch die unteren Bundesbehörden geschehen. Dies entspricht dem dreistufigen Verwaltungsaufbau mit einer obersten Ebene, einer mittleren Ebene (Mittel- und Oberbehörden) und einer unteren Ebene.

Verwaltungsbehörden (Aufbau), Ausführung von Gesetzen.




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