Bundesvertriebenengesetz

BVFG, regelt Rechtsstellung, Eingliederung und Förderung der Flüchtlinge, Vertriebenen und der Sowjetzonenflüchtlinge. Heimatvertriebene.

Das G über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) i. d. F. v. 10. 8. 2007 (BGBl. I 1903) m. Änd. begründet für Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowietzonenflüchtlinge und Spätaussiedler eine Reihe von Rechten und Vergünstigungen. Da die Vertriebenen- und Heimatvertriebeneneigenschaft an die Ereignisse des 2. Weltkrieges anknüpft, ist das Gesetz insoweit weitgehend gegenstandslos. Bedeutung haben nur mehr die Vorschriften über Familien- und Vornamen (§ 94 BVFG), die unentgeltliche Beratung (§ 95 BVFG), die Pflege des Kulturgutes und die Forschung (§ 96 BVFG) sowie die Statistik (§ 97 BVFG). Wichtig ist das Gesetz in erster Linie für Spätaussiedler, denen das BVFG Eingliederungshilfen, Leistungen bei Krankheit und Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen gewährt. In §§ 26 ff. BVFG ist das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler geregelt.




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