Eingliederung

Einordnung einer Aktiengesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft gern. §§ 319 ff. AktG. Anders als bei der Verschmelzung (Umwandlung) wird bei der Eingliederung die rechtliche Selbstständigkeit der eingegliederten Gesellschaft gewahrt, diese ist wirtschaftlich eine Betriebsabteilung der Hauptgesellschaft. Die Eingliederung begründet gem. § 18 Abs. 1 S. 1 AktG eine unwiderlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Konzerns.

bedeutet im Konzernrecht die Aufnahme einer Aktiengesellschaft in eine andere inländische AG unter Fortbestand äußerer rechtlicher Selbständigkeit. Die E. (§§ 319-327 AktG) setzt voraus, dass die eingliedernde Gesellschaft (Hauptgesellschaft) mindestens 95% der Aktien der einzugliedernden Gesellschaft besitzt und dass deren Hauptversammlung die E. beschließt. Die E. bedarf der Zustimmung einer 3/4 -Mehrheit der Hauptversammlung der Hauptgesellschaft. Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung, zuvörderst in eigenen Aktien der Hauptgesellschaft (§ 320 b AktG).




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