Bundesregierung

Gemäß Artikel 62 des Grundgesetzes besteht die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Jeder neu gewählte Bundestag muss einen Kanzler wählen; gewählt ist derjenige Kandidat, der im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. In einem eventuellen dritten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit, worauf der Bundespräsident den nur mit einfacher Mehrheit Gewählten zum Bundeskanzler ernennen oder aber den Bundestag auflösen kann. Danach ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers die Bundesminister.
Nach Artikel 65 des Grundgesetzes bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung; er soll die Bundesregierung lenken. Von seinen Bundesministern, über deren wichtige Vorhaben und Maßnahmen er laut der Geschäftsordnung der Bundesregierung unterrichtet werden muss, kann er die Einhaltung seiner politischen Richtlinien einfordern.


Aufgaben und Befugnisse der Bundesregierung
Die Hauptaufgabe der Bundesregierung besteht in der Durchführung einer vorausschauenden und richtungweisenden Politik. Dazu gehören u. a.:
* die Vorlage von Gesetzentwürfen,
* die Überwachung der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder,
* die Einrichtung von Bundesbehörden,
* die Koordinierung der Tätigkeiten der einzelnen Bundesministerien,
* der Erlass von Rechtsverordnungen,
* der Entwurf des Haushaltsplans,
* die Einleitung und Vorbereitung von Verträgen mit anderen Staaten,
* die Aufnahme oder der Abbruch diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten.
Konstruktives Misstrauensvotum
Wenn der Bundestag mit der Politik des Bundeskanzlers nicht zufrieden ist und ihm das Vertrauen entziehen will, so kann er das nur tun, wenn die Mehrheit der Abgeordneten gleichzeitig einen Nachfolger wählt. Dieses so genannte konstruktive Misstrauensvotum, das in Artikel 67 des Grundgesetzes festgeschrieben ist, soll verhindern, dass nur die Regierung gestürzt wird, eine Mehrheit für die Wahl eines neuen Regierungschefs aber nicht existiert. Es dient folglich der Stabilisierung der politischen Verhältnisse im Inland.

(vgl. auch Regierung); besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

das aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern bestehende oberste Organ der vollziehenden Gewalt (Exekutive) in der Bundesrepublik. Im Rahmen der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik leitet jeder Bundesminister sein Ressort eigenverantwortlich. Wichtigste Befugnisse der B.: -Gesetzesinitiative, Erlass von Rechtsverordnungen (Verordnungen) und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Aufsicht über die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder, Art. 62 ff. GG, Bundesaufsicht. - In Österreich ist die B. das vom Bundeskanzler geleitete Regierungsorgan des Bundes, in der Schweiz werden die Aufgaben einer B. durch den Bundesrat erfüllt.

. Die aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern bestehende B. (Art. 62-69 GG) ist das mit der Staatsleitung betraute Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, das an der Spitze der vollziehenden Gewalt (Exekutive) steht. Sie leitet die gesamte innere und äussere Politik. Darüber hinaus nimmt sie vor allem folgende Aufgaben wahr: Einbringung von Gesetzesvorlagen gem. Art. 76 I GG (Gesetzgebungsverfahren), Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 GG, Aufsicht über die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder (Art. 84III GG). Für die Arbeitsweise der B. sind drei sich teilweise überschneidende Grundsätze massgeblich: Der Bundeskanzler bestimmt als Regierungschef die Richtlinien der Politik (Kanzlerprinzip); innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig u. eigenverantwortlich (Ressortprinzip); über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die B. (Kollegialprinzip). Die starke Stellung des Bundeskanzlers beruht nicht nur auf seiner Richtlinienkompetenz, sondern auch auf dem Umstand, dass nur er vom Bundestag gewählt wird, während die Bundesminister auf seinen Vorschlag vom Bundespräsidenten zu ernennen u. zu entlassen sind. Bundeskanzler u. Bundesminister sind dem Parlament verantwortlich. Doch kann der Bundestag einen einzelnen Bundesminister nicht zum Rücktritt zwingen, den Bundeskanzler - u. damit die gesamte Bundesregierung - nur dadurch, dass er einen Nachfolger wählt ("konstruktives Misstrauensvotum").

ist das an der Spitze der Bundesverwaltung stehende Exekutivkollegialorgan des Bundes (Art. 83ff. GG). Die B. besteht aus dem vom Bundestag gewählten Bundeskanzler und den - von diesem vorgeschlagenen und vom Bundespräsidenten ernannten - Bundesministern (Art. 62 GG). Sie hat ein Gesetzesinitiativrecht sowie eine Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und jeder Bundesminister leitet im Rahmen dieser Richtlinien seinen Geschäftsbereich selbständig. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministem entscheidet die B. Lit.: Busse, V., Bundeskanzleramt und Bundesregierung, 4. A. 2005

das kollegiale Bundesorgan als Spitze der vollziehenden Gewalt (Exekutive, Gewaltenteilung). Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern (Art. 62 GG). Der Bundestag wählt den Bundeskanzler (Art. 63 GG). Dieser schlägt dem Bundespräsidenten die Bundesminister zur Ernennung vor. Da der Bundespräsident keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Bundesregierung hat, hat er kein Ablehnungsrecht. Die Verantwortung für das Kabinett trägt allein der Bundeskanzler gegenüber dem Bundestag.
Welche Ministerien es gibt und welche Aufgaben von ihnen wahrgenommen werden, ist im GG nicht festgelegt, sondern der Organisationsgewalt des Bundeskanzlers überlassen. Allerdings sind einige Ministerien zwingend vorgeschrieben (Verteidigungsministerium in Art. 65 a GG; Justizministerium in Art. 96 GG, Finanzministerium in Art. 112, 114 GG).
Die Zuständigkeiten der Bundesregierung sind nicht im Einzelnen ins GG aufgezählt, sondern ergeben sich aus dem Wesen einer Regierung. Ausdrücklich zugewiesen sind der Bundesregierung u. a. folgende Kompetenzen:
— Mitwirkung beim Gesetzgebungsverfahren, insb. die Gesetzesinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG),
— Erlass von Rechtsverordnungen (Art.80 GG) und von Verwaltungsvorschriften (Art. 84 Abs. 2, 85 Abs. 2, 86 S.1 GG),
— die Überwachung des Gesetzesvollzugs durch die Länderbehörden (vgl. insb. die in Art. 84 Abs. 3-5 und Art. 85 Abs. 3 u. 4 GG eingeräumten Befugnisse),
vorläufige Haushaltswirtschaft (Art. 111 GG); Erteilung der Zustimmung bei Haushaltsüberschreitungen und Ausgabenerhöhungen (Art. 112, 113 GG). Die Bundesregierung entscheidet grundsätzlich als Kollegium (Kollegial- oder Kabinettsprinzip), vorrangig ist jedoch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers.

Die BReg. ist ein kollegiales Bundesorgan, das aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht (Art. 62 GG). Sie wird nicht gewählt. Der Bundestag wählt nur den Bundeskanzler. Dieser schlägt dem Bundespräsidenten die Bundesminister zur Ernennung vor. Ebenso richten sich ein Misstrauensvotum und die Verneinung der Vertrauensfrage nach Art. 68 GG nur gegen den Bundeskanzler. Die Kompetenz der BReg. als Kollegialorgan ist insofern eingeschränkt, als einerseits der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt, andererseits jeder Bundesminister im Rahmen dieser Richtlinien seinen Geschäftsbereich selbständig leitet. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministerien entscheidet die BReg. (Art. 65 GG). An der Rechtsetzung wirkt sie insbes. durch ihr Initiativrecht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 GG) sowie durch die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung (Art. 80 GG) mit. Im Übrigen obliegt ihr die vollziehende Verwaltung, soweit der Bund nach Art. 83 ff. GG Verwaltungskompetenzen besitzt. Die Beschlussfassung der BReg. richtet sich nach der GeschO v. 17. 11. 1994 (BGBl. I 3667) m. spät. Änd.




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