Initiativrecht

(lat.: initium = Beginn); Recht, Gesetzesentwürfe (Gesetzesvorlagen) im Parlament einzubringen. Beim Bundestag können Gesetzesvorlagen von der Bundesregierung, von Mitgliedern des Bundestages oder vom Bundesrat eingereicht werden; nach den Landesverfassungen steht das I. der Landesregierung und dem Landesparlament zu, vereinzelt auch dem Volk unmittelbar (Volksbegehren, Volksabstimmung).

das Recht, im Parlament Gesetzesentwürfe einzubringen. Gesetzgebungsverfahren.

ist das Recht zur Gesetzesinitiative. Lit.: Buttlar, C. v., Das Initiativrecht der Europäischen Kommission, 2003

ist das Recht, Gesetzentwürfe (Gesetzesvorlagen) bei den gesetzgebenden Körperschaften einzubringen. Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages (meist von einer Fraktion, aber auch von mehreren Abgeordneten gemeinsam, §§ 75, 76 GOBT) oder durch den Bundesrat eingebracht (Art. 76 I GG; Gesetzgebungsverfahren). Innerhalb des Bundesrates kann jedes Land eine Gesetzesinitiative des BR beantragen. Nach den Landesverfassungen steht das I. der Landesregierung (Staatsregierung, Senat) und dem Landesparlament (Landtag) zu, z. T. auch dem Volk (Volksabstimmung).




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