Bundesaufsicht

Nach dem GG sind die Bundesgesetze i. d. R. von den Ländern durchzuführen (Landesexekutive); diese unterstehen dabei aber der Aufsicht des Bundes, die von der Bundesregierung oder einer Bundesbehörde ausgeübt wird. Bei der landeseigenen Verwaltung von Bundesgesetzen beschränkt sich die B. auf die Rechtmässigkeit des Vollzugs; bei der Bundesauftragsverwaltung umfasst sie auch die Zweckmässigkeit des Verwaltungshandelns, wobei unbeschränktes Weisungsrecht des Bundes gegenüber den obersten Landesbehörden (Landesministerien) besteht.

ist die Aufsicht des Bundes über die Länder (Art. 84 GG). Lit.: Tschentscher, T., Bundesaufsicht in der Bundesauftrags Verwaltung, 1992

Ausführung von Gesetzen (1).




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