Bundesarchivgesetz

Nach § 1 des B. v. 6. 1. 1988 (BGBl. I 62) m. Änd. ist das Archivgut des Bundes durch das Bundesarchiv (Sitz Koblenz) auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. Das B. regelt insbes. Anbietungspflichten, Archivwürdigkeit und Benutzungsrechte (grundsätzl. erst nach 30 Jahren Zeitablauf oder 30 Jahren nach dem Tod Betroffener; Einzelheiten § 1). In den Ländern bestehen Landesarchive.




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