Vertrauensfrage

Antrag des Bundeskanzlers an den Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Lehnt die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dies ab, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag innerhalb von 21 Tagen auflösen, falls der Bundestag nicht inzwischen einen anderen Bundeskanzler wählt.

Antrag des Regierungschefs an das Parlament, ihm das Vertrauen auszusprechen, d. h. seiner Politik in einer Grundsatzfrage zuzustimmen. Nach Art. 68 GG kann der Bundespräsident den Bundestag binnen 21Tagen auflösen, wenn dieser das Vertrauen nicht mit Mehrheit der Mitglieder ausgesprochen hat. Das Auflösungsrecht erlischt, wenn der Bundestag mit Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. Diese Regelung ist das Gegenstück zum konstruktiven Misstrauensvotum.

(Art. 68 GG) ist der Antrag des Bundeskanzlers an den Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Erhält der Antrag keine Mehrheit, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag binnen 21 Tagen auflösen. Wann der Bundeskanzler die V. stellt, entscheidet er selbst und trägt deswegen dabei auch selbst die Gefahr, nach einer nicht überzeugend begründeten V. die anschließende Bundestagswahl zu verlieren und mit einem gut dotierten Aufsichts- ratsvorsitz vorlieb nehmen zu müssen. Lit.: Brandt, E., Die Bedeutung parlamentarischer Vertrauen sregelungen, 1981

der in Art. 68 GG vorgesehene Antrag des Bundeskanzlers an den Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Die Vertrauensfrage hat insb. Bedeutung, wenn der Bundestag die Regierungspolitik vordergründig nicht billigt, insb. den Erlass der von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Gesetze ablehnt. Der Bundeskanzler kann die Vertrauensfrage isoliert stellen oder sie mit einer Gesetzesvorlage verbinden (Art. 81 Abs. 1 S.2 GG). Wird die Vertrauensfrage verneint, gibt Art. 68 GG dem Kanzler die Möglichkeit, dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorzuschlagen.

Da der Bundestag kein Recht zur Selbstauflösung hat, darf das Instrument der Vertrauensfrage vom Bundeskanzler nicht missbraucht werden (z.B. nur um Neuwahlen zu einem günstigen Zeitpunkt zu ermöglichen). Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 68 GG ist daher, dass zwischen Bundestag und Bundeskanzler eine politisch instabile Lage besteht.

ist der in Art. 68 GG vorgesehene Antrag des Bundeskanzlers an den Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen 48 Stunden liegen. Findet dieser Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags, so hat dies keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen für den Bundeskanzler oder für das Fortbestehen der Bundesregierung; doch kann (Ermessensentscheidung) der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag binnen 21 Tagen auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der BT mit Mehrheit seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählt. Die Bundesregierung kann nur durch ein sog. konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler (unter Wahl eines Nachfolgers) aus ihrem Amt abberufen werden.




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