Kollegialprinzip

Das K. steht im Gegensatz zum monokratischen Prinzip. Damit wird umschrieben, dass Leitungs-, Führungs- und Entscheidungsbefugnisse nicht einem einzelnen Entscheidungsträger, sondern einem Kollegium grundsätzlich gleichrangiger Personen zustehen. Es handelt sich dabei um eine typische Form der Entscheidungsfindung in unabhängigen Gremien (Gerichte, Prüfungsausschüsse) oder an der Spitze von juristischen Personen (Vorstand - i. E. s. Aktiengesellschaft, 3 a -, Gemeinderat, Bundesregierung). Häufig ist das K. von anderen Führungs- und Entscheidungsprinzipien überlagert (so z. B. die Richtlinienkompetenz des Regierungschefs). Entscheidungen werden abhängig von den im Einzelfall geltenden Vorschriften einstimmig, mit qualifizierter Mehrheit oder - wenn nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit getroffen.




Vorheriger Fachbegriff: Kollegialorgan | Nächster Fachbegriff: Kollegialsystem


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen