Zivildienstgesetz
, Abk. ZDG, Sozialrecht: Gesetz betreffend die Kriegsdienstverweigerer zum Ersatz für den gesetzlichen Wehrdienst. Auch im sozialen Entschädigungsrecht werden die anerkannten Wehrdienstverweigerer hinsichtlich etwaiger gesundheitlicher Schäden bei der Dienstverrichtung mit erfasst. Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 1 S.1 ZDG. Zivildienstbeschädigung ist dabei gem. § 47 Abs. 2, 3 ZDG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Ist die Gesundheitsstörung mit einer entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. seit 2008 einem entsprechenden Grad der Schädigungsfolge (GdS) anerkannt, so kommt u. a. die Beschädigtenrente in Betracht. Für die Zivildienstleistenden ist, ebenso wie im Anwendungsbereich des Soldatenversorgungsgesetzes, zwischen der Versorgung noch während der Dienstzeit und im Anschluss daran, also nach Ende des Ersatzdienstes, zu unterscheiden. Gem. § 50 ZDG wird ein Ausgleich für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes erbracht. Nach Ausscheiden aus dem Zivildienst wird die Versorgung gem. § 47 Abs. 8 ZDG entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz vom zuständigen Versorgungsamtdurchgeführt.
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