Zivildienstgesetz

, Abk. ZDG: Wehrrecht: Gesetz, welches Aufgaben und Organisation des Zivildienstes und die Rechtsstellung der als anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst Leistenden regelt. Das Zivildienstgesetz ergänzt insoweit das Wehrpflichtgesetz (WPflG) für den Bereich des Ersatzdienstes. Die grundlegenden Regelungen des Zivildienstgesetzes entsprechen weitgehend den Bestimmungen, die für den aufgrund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienst statuiert sind. Die §§ 24 ff. ZDG legen Beginn, Dauer und Ausgestaltung des Zivildienstes in seinen Grundzügen fest. Die Dauer des Zivildienstes entspricht der des Grundwehrdienstes (§ 24 Abs. 2 ZDG). Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes zu einem Einführungs- und Einweisungsdienst herangezogen (§§ 25a, 25b ZDG). Die §§ 26 ff. ZDG normieren die grundlegenden Dienstpflichten des Zivildienstleistenden. Hierzu gehören die Achtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Pflicht, den Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Die §§ 52 ff. ZDG enthalten Regelungen über förmliche Anerkennungen (§ 58c ZDG), Straf- und Bußgeldvorschriften (eigenmächtige Abwesenheit, Dienstflucht, Nichtbefolgen von Anordnungen) sowie Disziplinarvorschriften für schuldhafte Verletzungen der Dienstpflichten (Dienstvergehen) von Zivildienstleistenden. Die §§ 71 ff. ZDG enthalten besondere Verfahrensregelungen für den Bereich des Zivildienstes und der Anfechtung der im Rahmen des Zivildienstes ergangenen Entscheidungen und Sonderregelungen für den Verteidigungsfall.

, Abk. ZDG, Sozialrecht: Gesetz betreffend die Kriegsdienstverweigerer zum Ersatz für den gesetzlichen Wehrdienst. Auch im sozialen Entschädigungsrecht werden die anerkannten Wehrdienstverweigerer hinsichtlich etwaiger gesundheitlicher Schäden bei der Dienstverrichtung mit erfasst. Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 1 S.1 ZDG.
Zivildienstbeschädigung ist dabei gem. § 47 Abs. 2, 3 ZDG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine
Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Ist die Gesundheitsstörung mit einer entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. seit 2008 einem entsprechenden Grad der Schädigungsfolge (GdS) anerkannt, so kommt u. a. die Beschädigtenrente in Betracht. Für die Zivildienstleistenden ist, ebenso wie im Anwendungsbereich des Soldatenversorgungsgesetzes, zwischen der Versorgung noch während der Dienstzeit und im Anschluss daran, also nach Ende des Ersatzdienstes, zu unterscheiden. Gem. § 50 ZDG wird ein Ausgleich für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes erbracht. Nach Ausscheiden aus dem Zivildienst wird die Versorgung gem. § 47 Abs. 8 ZDG entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz vom zuständigen Versorgungsamtdurchgeführt.




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