Drittwiderspruchsklage

(§ 771 ZPO) nennt man die Klage eines Dritten (Dritter ist derjenige, der weder Vollstreckungsschuldner noch -gläubiger ist) im Rahmen der Zwangsvollstreckung, mit der dieser ein die Veräußerung hinderndes Recht (z.B. Eigentum, Pfandrecht) an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung geltend machen kann.

Sie ist eine Gestaltungsklage, die gegen den Vollstreckungsgläubiger oder gegen Vollstreckungsgläubiger und -Schuldner gemeinsam (§ 771 II ZPO) erhoben wird. Ziel der D. ist es, daß die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Der Begriff des „die Veräußerung hindernden Rechts“ ist ungenau, da es ein solches nicht gibt. Selbst das Eigentum kann durch die §§ 932 ff. BGB überwunden werden. Ein Recht i.S.d. § 771 ZPO wird daher dann angenommen, wenn der Gläubiger mit der Vollstreckung zivilrechtswidrig in den Rechtskreis des Dritten eingreift. Gemeint sind materielle Rechtspositionen, mit denen Verfügungen Dritter verhindert werden können, wenn der Widerspruchsberechtigte rechtzeitig von der Veräußerung wüßte.

(Interventionsklage) ist die gegen den Pfändungsgläubiger gerichtete Klage, mit der der Kläger Widerspruch gegen eine bestimmte Vollstreckungsmassnahme mit der Behauptung erhebt, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung zu seinem und nicht zum Vermögen des Pfändungsschuldners gehöre (vgl. § 771 ZPO). Für die Klage ist ausschliesslich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. Beispiel: Kläger behauptet Eigentümer der gepfändeten Sache zu sein. Wird der Klage stattgegeben, so wird durch Urteil die angegeriffene Vollstreckungsmassnahme (z. B. Pfändung) für unzulässig erklärt und nach Vorlage einer Ausfertigung des Urteils vom jeweiligen Vollstreckungsorgan (z. B. Gerichtsvollzieher) aufgehoben (z. B. durch Abnahme des Pfandsiegels).

Zwangsvollstreckung.

(Interventionsklage, § 771 ZPO) ist die Klage des angeblichen oder wirklichen Inhabers eines die Veräußerung hindernden Rechts an einem Gegenstand (z.B. Eigentum, Inhaberschaft einer Forderung, Pfandrecht, gewisse schuldrechtliche Herausgabeansprüche, Treuhandverhältnisse) gegen die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand. Sie ist eine Gestaltungsklage, die gegen den Gläubiger oder den Gläubiger und Schuldner (§ 771 II ZPO) erhoben wird. Sie will erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Lit.: Wittschier, J., Die Drittwiderspruchsklage, JuS 1998, 926

Rechtsbehelf in der —Zwangsvollstreckung. Mit der Drittwiderspruchs-klage (=- Widerspruchs- oder Interventionsklage) nach § 771 ZPO kann sich ein Dritter gegen eine Vollstreckung in sein Vermögen (welches nicht dem Vollstreckungsgläubiger haftet) wehren. Die Drittwiderspruchsklage zielt gegen den materiell-rechtlichen Übergriff der Zwangsvollstreckung. Der Grund für die Möglichkeit der Erhebung der Drittwiderspruchsklage besteht in Folgendem: Die Vollstreckungsorgane haben bei den Vollstreckungsmaßnahmen nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. So kommt es z. B. bei der Fahrnisvollstreckung gemäß §§ 808, 809 ZPO grundsätzlich nur auf die Gewahrsamsverhältnisse, nicht aber auf die Eigentumsverhältnisse an (Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung). Der Dritte kann, wenn der Vollstreckungsgläubiger die Sache nicht freigibt, gegen diesen vor dem Prozessgericht die Drittwiderspruchsklage erheben und zur Begründung der Klage dartun, dass er an dem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht” i.S.v. § 771 ZPO hat. Das Interventionsrecht ist daher eine Berechtigung, aufgrund derer die Veräußerung der den Vollstreckungsgegenstand bildenden Sache durch den Schuldner dem berechtigten Dritten gegenüber sich als rechtswidrig darstellen würde. Die Drittwiderspruchsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage. Sie richtet sich — anders die Vollstreckungsgegenldage — nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel schlechthin, sondern gegen eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme. Sie hat zum Ziel, dass die Zwangsvollstreckung in den gepfändeten Gegenstand
für unzulässig erklärt wird. Ein dahingehendes obsiegendes Urteil ist ein Vollstreckungsurteil gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO. Zu beachten ist, dass eine Drittwiderspruchsklage keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Zwangsversteigerung hat. Möglich ist ein zusätzlicher Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 771 Abs. 3 i.Vm. §769 ZPO.

(Interventionsklage, Widerspruchsklage, § 771 ZPO) ist eine prozessuale Gestaltungsklage. Mit ihr macht der Kläger ein sog. veräußerungshinderndes Recht (z. B. Eigentum) an einem Gegenstand geltend, in den der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Titels betreibt, der nicht gegen den Kläger, sondern gegen einen anderen gerichtet ist. Ziel der D. ist, dass die Zwangsvollstreckung in diesen bestimmten Gegenstand vom Prozessgericht für unzulässig erklärt wird. Anders Vorzugsklage.




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