Vorteilsausgleichung

Beim Ersatz eines Schadens soll Verletzter od. Geschädigter nicht besser gestellt werden als zuvor, Schadenersatz. Deswegen werden Vorteile, die mit dem Schadensfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgeglichen (compensatio lucri cum damno). Z. B. bei einem durch Unfall bedingten Krankenhausaufenthalt hat sich Verletzter ersparte Eigenleistungen anrechnen lassen; werden an einem Kfz nach Unfall neue Teile eingesetzt, od. der Wagen neu lackiert, hat sich Geschädigter die dadurch eingetretene Wertsteigerung auf Schadenersatz anrechnen zu lassen. Nicht angerechnet werden Spenden Dritter, vertragliche Ansprüche des Geschädigten (z.B. aus Lebens- od. Unfallversicherung), Gesetzliche Unterhaltsansprüche. - Vgl. Schadensliquidation im Drittinteresse (Drittschadensliquidation).

(Vorteilsanrechnung) ist die Anrechnung eines durch die schädigende Handlung gleichzeitig verursachten Vorteils bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes (z.B. Ersparung der Verpflegungskosten während der Heilbehandlung). Sie entlastet den Schädiger. Sie hat dann stattzufinden, wenn der Vorteil auf dem gleichen Ereignis wie der Schaden beruht und sie dem Sinn und Zweck der Schadensersatzregelung (nicht z. B. Anrechnung der Entgeltfortzahlung) entspricht. Vgl. auch § 255 BGB. Lit.: Büdenbender, U., Vorteilsausgleichung und Dritt- schadensliquidation, 1996; Wendehorst, C., Anspruch und Ausgleich, 1999

(Vorteilsanrechnung; compensatio lucri cum damno). Hat ein Ereignis nicht nur einen Schaden, sondern auch einen Vorteil für den Betroffenen mit sich gebracht, so muss sich dieser den Vorteil auf seinen Anspruch auf Schadensersatz anrechnen lassen. Der Vorteil muss jedoch - ebenso wie der Schaden - durch das gleiche Ereignis adäquat verursacht sein; es ist ferner stets zu prüfen, ob die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht (normativer Schadensbegriff; Schadensersatz, 2 a). Dem Geschädigten, aber auch dem Schädiger, soll durch das Ereignis kein unverdienter Vorteil erwachsen. Spenden Dritter, vertragliche Ansprüche des Geschädigten - z. B. aus einer Lebens- oder Unfallversicherung - oder sonstige Maßnahmen des Geschädigten zur Schadensvorsorge sowie gesetzliche Unterhaltsansprüche (vgl. § 843 IV BGB) können nicht angerechnet werden, weil dadurch der Schädiger ungerechtfertigt zu Lasten der sonstigen Verpflichteten bereichert würde. In verschiedenen Fällen gehen die Ansprüche des Geschädigten kraft Gesetzes auf den Ersatzleistenden über, insbes. im Rahmen einer (Privat- oder Sozial-)Versicherung (§ 86 VVG, § 116 SGB X); bei nur teilweiser Ersatzpflicht des Schädigers (z. B. Mitverschulden) geht dieser Anspruch vor - sog. Quotenvorrecht); in anderen Fällen hat der Ersatzleistende einen Anspruch auf Abtretung (z. B. der Arbeitgeber, der den Lohn fortzahlt, Drittschadensliquidation). Andererseits ist, wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen (bes. Eigentumsherausgabeanspruch, z. B. gegen den Dieb, § 255 BGB).




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