Aneignungsgestattung

(§ 956 I, II BGB) bedeutet, daß derjenige, dem die Aneignung durch den Eigentümer gestattet worden ist, mit der Trennung von der Hauptsache Eigentum an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen erwirbt, wenn er in diesem Zeitpunkt Besitzer der Hauptsache ist. Ansonsten erwirbt er Eigentum mit der Besitzergreifung. Die wohl h.M. erklärt die Regelung mit der Übertragungstheorie, wonach die Gestattung ein Übereignungsangebot darstellt und die Annahme in der Trennung, bzw. der Ergreifung und Fortsetzung des Besitzes liegt. § 956 BGB stellt hiernach nur einen Sonderfall der Übereignung künftiger Sachen dar. Nach der Aneignungstheorie begründet die einseitige Gestaltung dagegen ein Erwerbsrecht, das mit Trennung oder Besitzergreifung zum Eigentum führt.




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