Bundesnaturschutzgesetz

ist das den Naturschutz regelnde Bundesgesetz. Lit.: Gassner, E./Bendomir-Kahlo, G./Schmidt-Räntsch, A. /Schmidt-Räntsch, /., Bundesnaturschutzgesetz, 2. A. 2003; Schumacher, J./Fischer-Hüftle, P/Kratsch, D., Bundesnaturschutzgesetz, 2003; Marzik, U., Bundesnaturschutzgesetz, 2004

, Abk. BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Neufassung
ab 1. 3. 2010 (BGBl. I 2009, 2542), das die grundlegenden Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege definiert (§§ 1 u. 2 BNatSchG). Durch die Neufassung sind die Zielbestimmungen der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20 a GG angepasst worden. Als herausgehobener Grundsatz ist in § 3 (§ 21 BNatSchG 2010) die Schaffung eines bundesweiten Biotopverbunds mit mindestens 10% der jeweiligen Landesfläche vorgesehen. In § 5 ist das Verhältnis zur Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft neu bestimmt worden, insb. regelt §5 die bis zuletzt umstrittenen Anforderungen an die „gute fachliche Praxis”.
Von wesentlicher prakischer Bedeutung ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in § 18 BNatSchG (§ 15 BNatSchG 2010) (Naturschutzrecht) sowie die Vorschriften über den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft ( Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet).
§ 58 BNatSchG (§§ 63, 64 BNatSchG 2010) regelt die Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinen bei von Bundesbehörden durchzuführenden Vorhaben (z. B. Vorbereitung von Verordnungen und in Planfeststellungsverfahren). Die Länder sind verpflichtet, für ihren Bereich entsprechende Vorschriften zu erlassen. § 61 BNatSchG sieht erstmals kraft Bundesrechts die Verbandsklage von anerkannten Naturschutzvereinen vor. Die meisten Länder haben bereits entsprechende Regelungen im jeweiligen Landesnaturschutzrecht. Klagefähig sind u. a. Befreiungen von Geund Verbotsnormen in bestimmten Schutzgebieten sowie Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Gegenstand der Vereinsklage können nur solche Vorschriften sein, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind.

Naturschutz.




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