Naturschutzgebiet

Rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, und zwar
— zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
— aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
— wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit (§ 23 BNatSchG).
Naturschutzgebiete bieten den intensivsten Schutz von Natur und Landschaft. Nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan oder in der Naturschutz-VO sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Ob und in welchem Umfang im Naturschutzgebiet eine Bodennutzung (Landwirtschaft, Forstwirtschaft u. a.) zugelassen werden kann, hängt von dem Schutzzweck des Gebietes ab. Soweit Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit vor menschlichen Einwirkungen geschützt werden sollen, ist grundsätzlich jede Art von Bodennutzung ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn das Gebiet nur dem Schutz bestimmter Tier- oder Pflanzenarten dient.




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