Zug um Zug

Gegenseitige Verträge, zum Beispiel Kaufverträge, sind grundsätzlich Zug um Zug zu erfüllen, das heißt, die Leistung (Lieferung der gekauften Sache) und die Gegenleistung (Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) haben gleichzeitig zu erfolgen (§ 320 BGB). Etwas anderes gilt immer beim Werkvertrag (der Werklohnanspruch des Unternehmers wird erst bei der Abnahme seines Werkes durch den Besteller fällig, das heißt erst dann, wenn er sein Werk schon vollständig hergestellt hat), ferner dann, wenn die Parteien es vereinbaren. Dies geschieht zum Beispiel stillschweigend bei fast allen Arbeitsverträgen, bei denen zunächst der Arbeitnehmer seine Leistung erbringen muß, bevor ihm Lohn oder Gehalt gezahlt werden («im nachhinein»). Miete wird hingegen meist «im voraus» gezahlt.

bedeutet, dass bei einem gegenseitigen Vertrag die beiderseitigen Verpflichtungen so voneinander abhängig sind, dass die eine nicht ohne Erfüllung der anderen geltend gemacht werden kann. Daher kann der auf Leistung verklagte Schuldner, der die ihm zustehende Gegenleistung noch nicht erhalten hat, gem. § 320 BGB die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben; ausgenommen sind die Fälle, in denen er sich zur Vorleistung verpflichtet hat (§ 320 BGB, Zurückbehaltungsrecht).




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