Zusicherung einer Eigenschaft

bei einem -Kaufvertrag oder Werkvertrag ist eine bindende Erklärung, die zum Vertragsinhalt geworden sein muss und sich nicht nur auf übliche (zulässige) Reklameanpreisungen beschränken darf. Dann wird beim Kauf ohne Rücksicht auf Verschulden für das Fehlen der zugesicherten E. bei Gefahrübergang gehaftet, und zwar nicht nur auf Wandelung oder Minderung, sondern auch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 463 BGB. Beim Werkvertrag kann der Besteller Beseitigung des Mangels, nach (erfolgloser) Fristsetzung Wandelung oder Minderung und nur bei Verschulden Schadensersatz verlangen, §§ 633 ff. BGB. Gewährleistung.

Gewährleistung (1 b, 2 a), Kauf nach Probe, Garantie, s. a. Anfechtung von Willenserklärungen (1).




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