Haftungsausschluss

Die nach dem G bestehende Haftung kann, insbes. auch bei Haftung für unerlaubte Handlung, durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung im voraus erlassen (ausgeschlossen) werden. Unzulässig und daher unwirksam ist der H., soweit er sich auf Vorsatz bezieht (§ 276 Abs. 2 BGB) oder wenn die Vereinbarung sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Sittenwidrigkeit des H.es kann insbes. vorliegen, wenn er unter Ausnutzung einer Monopolstellung (Monopolmissbrauch) oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen unter einseitiger Belastung des Vertragspartners herbeigeführt werden soll. Freizeichnungsklausel. Zum H. bei Gefälligkeitsfahrten s. dort.

ist der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Ausschluss einer Haftung. Er ist grundsätzlich zulässig. Der rechtsgeschäftliche H. kann aber durch Gesetz besonders ausgeschlossen (z.B. § 276 III BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Lit.: Wienhaus, U., Haftungsfreizeichnungsklauseln, 2003; Waltermann, R., Haftungsfreistellung bei Personenschäden, NJW 2004, 901

Gewährleistung (1 c), Werkvertrag (3 a), Freizeichnungsklausel.
Gefälligkeitsfahrt.

meint den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Ausschluß einer Haftung (i.d.R. auf Schadensersatz). Haftungsausschlüsse beziehen sich v. a. auf den Bereich der Verschuldenshaftung, wo das Verschulden insgesamt oder in einzelnen Beziehungen (man spricht dann eher von Haftungsprivilegierung) ausgeschlossen wird. Gesetzliche Haftungsauschlüsse sind z.B. §§521,599 BGB. Im rechtsgeschäftlichen Bereich ist v. a. zwischen einem H. für eigenes und fremdes Verschulden zu unterscheiden. Ein im voraus festgelegter vertraglicher Ausschluß der Haftung für vorsätzliches eigenes Handeln des Schuldners ist nach §276 II BGB nichtig. Daraus folgt aber, daß der Ausschluß der Haftung für jede Art von Fahrlässigkeit zulässig ist. Allerdings gilt dies nur für den Ausschluß durch Individualvereinbarung, nicht durch AGB, §11 Nr. 7AGBG.

Bei der Zurechnung von (Fremd-)Verschulden eines Erfüllungsgehilfen gilt die Beschränkung des § 276 II BGB nicht, vgl. § 278 S.2 BGB. Hier kann also auch bei Vorsatz des Erfüllungsgehilfen ein H. vereinbart werden. Dies allerdings wieder nur in In-dividualvereinbarungen; für den H. in AGB gilt auch hier § 11 Nr. 7 AGBG, wonach weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreters im Voraus ausgeschlossen werden können.

Eine weitere gesetzliche Grenze für einen rechtsgeschäftlichen H. stellt § 476 BGB dar. Er betrifft die verschuldensunabhängige Gewährleistungshaftung, deren individualvertraglicher Ausschluß nichtig ist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. Für den H. in AGB gilt § 11 Nr. 10, 11 AGBG, wodurch z.B. der Ausschluß für Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften unwirksam ist.




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