Stillschweigende Vereinbarung

Das Gesetz sieht eine Reihe von Fällen vor, bei denen selbst dann, wenn eine mit Erklärungsbewusstsein abgegebene Willenserklärung nicht erfolgt ist (insbes. auch keine stillschweigende Erklärung), dennoch ein bestimmtes Verhalten als Erklärung mit bestimmtem Inhalt betrachtet werden soll. Es handelt sich dabei um unwiderleglich vermutete Willenserklärungen. Beispiel: Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses gilt nach § 612 BGB, wenn nichts anderes vereinbart wurde, eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dabei gilt die taxmässige (Taxe) oder übliche Vergütung als vereinbart. Andere Fälle dieser Art finden sich z.B. in §§ 632, 653, 689 BGB.




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