Stadtrecht

in den Städten des Mittelalters geltendes Recht, das den besonderen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der betreffenden Stadt angepasst war. Es beruhte zunächst auf Privilegien, später vorwiegend auf Ratssatzungen, aber auch auf privaten Rechtssammlungen, Stadtbüchern u. ä. Teilweise wurden Stadtrechte von anderen Städten übernommen (Oberhof). Das St. ging dem Landrecht vor: "Stadtrecht bricht Landrecht".

ist in der Rechtsgeschichte das besondere Recht einer Stadt. Es kann durch Privileg, Satzung oder Gewohnheit entstanden sein. In der Gegenwart ist die Verleihung des Stadtrechts ohne juristische Bedeutung (bloßes Recht, sich Stadt zu nennen). Lit.: Keutgen, F., Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, 1901; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Planitz, H., Die deutsche Stadt im Mittelalter, 5. A. 1980

eigenes Recht einer Stadt. Im Mittelpunkt des Stadtrechtes standen die persönliche Freiheit der Bürger und ihr freies Grundbesitz- und Erbrecht.
Mit dem Aufschwung von Wirtschaft und Handel im hohen Mittelalter gewannen die Städte zum ersten Mal seit der Antike an Bedeutung. Neue Städte wurden von Fürsten gegründet, um von den Steuereinnahmen und den Zöllen der dort umgesetzten Waren profitieren zu können. In den Städten bestimmten oft Zünfte (Kaufmanns- und Handwerkerbünde) das politische Geschehen. Als Anreiz für die Ansiedelung in einer Stadt wurden Gründungsprivilegien vergeben, wie Steuerfreiheit, erbliches Lehen von Boden und die Wahl des Rechts, unter dem die Zuzugswilligen leben wollten. Unter zum Teil von den Bürgern selbst gewählten Richtern bildeten Städte eigene Gerichtsgemeinden, die aus der allgemeinen Gerichtsverfassung, insbesondere dem Gericht des Grafen ausgegliedert waren. Dieses so gestaltete Modell der Stadt erscheint zuerst bei den Gründungsstädten des 12. Jh., beginnend mit Freiburg im Breisgau.
Die Städte begannen sich teilweise in langen Kämpfen von ihren Stadtherren unabhängig zu machen (insb.
unter Friedrich II.). Sie übten auf die abhängigen Bauern eine starke Anziehungskraft aus, denn nach einem Jahr Aufenthalt konnte ein Höriger von seinem Herrn nicht mehr herausverlangt werden („Stadtluft macht frei”). Einflussreiche Kaufmannsgesellschaften entstanden (Fugger, Welser, Ravensburger). Es bildeten sich Stadtrechtsfamilien heraus. An der Ostseeküste war das Recht der Stadt Lübeck weit verbreitet. Als wirtschaftlicher und rechdicher Städtebund betrieb die Hanse Handel in Nordeuropa. Sie führte sogar Handelskriege gegen andere Staaten.
Mitte des 15. Jh. wurden zahlreiche Stadtrechte überarbeitet (sog. Stadtrechtsreformationen). Anlass waren oft Streitigkeiten über Widersprüche zwischen dem neuen gemeinen („römischen”) Recht und den Partikularrechten. Ziel der Neuredaktionen war es, den Vorrang des partikularen (Stadt-)Rechts gegenüber dem römischen Recht zu sichern. Dennoch setzte sich bei diesem Prozess, insbesondere bei den süddeutschen Städten, eine Synthese aus römischem und partikularem Recht durch, sodass die Stadtrechtsreformationen, insbesondere das Freiburger Stadtrecht von 1520 als wichtige Quelle der Rezeption des römischen Rechts gelten.




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