Gerichtsverfassung

die Gestaltung der Rechtspflege hinsichtlich Aufbau, Funktion und Zuständigkeit. Geregelt insbes. im Grundgesetz, im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Gerichtsordnungen.

. Unter diesen Begriff fallen Aufbau, Funktionen u. Zuständigkeiten der Gerichte u. der im Rahmen der Gerichtsbarkeit tätigen Rechtspflegeorgane (dazu zählen ausser den Richtern u.a. Rechtspfleger, Staatsanwälte, Rechtsanwälte), ferner die wichtigsten Grundsätze für die Ausübung der Rechtsprechung (z. B. richterliche Unabhängigkeit, Art. 97 GG). Die G. ist im wesentlichen durch Art. 92-104 GG u. das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 geregelt. Weitere Vorschriften ergeben sich insbes. aus dem Deutschen Richtergesetz von 1961, dem Rechtspflegergesetz von 1969, der Bundesrechtsanwaltsordnung von 1959 u. den verschiedenen Prozessordnungen (z.B. ZPO, StPO).

(§§ 1 ff. GVG) ist die organisatorische Gestaltung der Rechtspflege. Sie betrifft vor allem den Aufbau und die Zuständigkeit der Gerichte und anderer Rechtspflegeorgane, die hauptsächlich in der Verfassung, im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Gerichtsordnungen festgelegt sind. Das Recht der G. ist Teil des öffentlichen Rechts. Lit.: Schilken, E., Gerichtsverfassungsrecht, 3. A. 2003

Unter diesem Begriff versteht man den Aufbau, die Funktion und die Zuständigkeit der Gerichte und sonstigen Behörden aller Gerichtsbarkeiten (also die Verfassungs-, Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) einschl. der in ihrem Rahmen tätig werdenden Rechtspflegeorgane (z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Rechtspfleger). Das Gerichtsverfassungsrecht gehört teilweise zum allgemeinen Verfassungsrecht (Verfassung); zugleich bildet es die Grundlage des Prozessrechts. Es ist im Wesentlichen durch Bundesgesetze geregelt, in untergeordnetem Maße auch durch Landesrecht. In erster Linie gilt das GG (insbes. Art. 92-104), in seinem ganzen Inhalt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. d. F. v. 9. 5. 1975 (BGBl. I 1077) m. Änd., das DRiG, das RechtspflegerG, weiter Teile der Verfahrensordnungen ZPO, StPO, BVerfGG, FamFG, VwGO, ArbGG, FGO und SGG, ferner die BRAO. In zahlreichen anderen Gesetzen finden sich Einzelvorschriften über die G.




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